Rz. 2
§ 241 ist eine Übergangsregelung zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 sowie für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1. Nach dem bis zum 31.12.1983 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unabhängig von einer aktuellen Pflichtversicherung vor dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Dadurch hatten auch Versicherte, die dem versicherten Personenkreis schon längere Zeit nicht mehr angehörten (z. B. Beamte, Hausfrauen, nicht versicherungspflichtige Selbständige) Zugang zu den vorzeitigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sollten Erwerbsminderungsrenten nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch Versicherten offen stehen, die eine aktuelle Pflichtversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen. Versicherte, die irgendwann einmal dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreis angehört hatten, sollen dagegen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenansprüche geltend machen können.
Rz. 2a
Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) am 1.1.1984 besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Vorliegen der medizinischen und der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen deshalb nur, wenn ein Versicherter in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachweist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum um Zeiten, die mit den in § 43 Abs. 4 aufgeführten Tatbeständen (sog. Verlängerungstatbestände) belegt sind. Zu den Verlängerungstatbeständen zählen beitragsfreie Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b), Anrechnungszeiten-Tatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor diesen Zeiten eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit i. S. d. § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 liegt sowie Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
§ 241 Abs. 1 ergänzt die in § 43 Abs. 4 enthaltenen Verlängerungstatbestände bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit (§ 240) um Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.
Rz. 3
§ 241 Abs. 2 enthält Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die bereits vor Einführung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sind und weitere Voraussetzungen nachweisen. Nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift ist eine aktuelle Pflichtversicherung nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1) erfüllt hatte und die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Rz. 4
(unbesetzt)
Rz. 5
Darüber hinaus bestimmt § 241 Abs. 2 Satz 1 letzter HS, dass eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2) oder der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2) nicht erforderlich ist, wenn der Leistungsfall bereits vor dem 1.1.1984, also vor Einführung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eingetreten ist.