Rz. 1a
Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2, der seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten vorsieht. Abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 2 regelt § 242a Abs. 1, dass eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung zu leisten ist, wenn der versicherte Ehegatte bereits vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AVmEG am 1.1.2002 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Abs. 2 entspricht dem Regelungsinhalt des § 242a i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl. I S. 1827, in Kraft ab 1.1.2001). Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, die sicherstellt, dass ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente auch besteht, wenn der hinterbliebene Ehegatte die Voraussetzungen der Berufsschutzregelung des § 240 erfüllt oder wenn er am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) gewesen ist und diese Erwerbsminderung ununterbrochen angedauert hat.
Abs. 3 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2a i. d. F. des AVmEG. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat. Durch § 46 Abs. 2a sollen sog. Versorgungsehen ausgeschlossen werden. Die anspruchseinschränkende Regelung des § 46 Abs. 2a ist nach der Übergangsregelung des § 242a Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten bereits vor dem 1.1.2002, also vor dem Inkrafttreten des AVmEG, geschlossen worden ist.
Abs. 4 und 5 der Vorschrift sind Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente von der Vollendung des 45. Lebensjahres auf die Vollendung des 47. Lebensjahres (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Nach Abs. 4 ist bei Tod des versicherten Ehegatten vor dem 1.1.2012 bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres des hinterbliebenen Ehegatten eine große Witwenrente/Witwerrente zu leisten. Bei Tod des Versicherten ab dem Jahre 2012 wird die Altersgrenze von 45 Jahren in Abhängigkeit vom Todesjahr gemäß Abs. 5 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Bei Todesfällen ab dem Jahre 2029 ist für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente ausschließlich die Vollendung des 47. Lebensjahres maßgebend.
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gemäß § 46 Abs. 4 rechtsgültigen Ehen mit Wirkung zum 1.1.2005 im Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die in § 242a Abs. 1 bis Abs. 5 enthaltenen Übergangsregelungen zum Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente gelten somit für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2005 auch für überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.