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Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für geschiedene Ehegatten, die von der Ausschlussregelung des Satzes 1 erfasst werden und nur deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 243 haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 zu prüfen sind.

Die Erziehungsrente (§ 47) ist eine Rente aus eigener Versicherung und keine abgeleitete Hinterbliebenenrente. Die in § 47 Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen sind somit – abgesehen vom Tod des (anderen) geschiedenen Ehegatten – vom überlebenden geschiedenen Ehegatten zu erfüllen. Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht gemäß § 47 Abs. 1 für vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach den für die ehemalige DDR spezifischen Vorschriften bestimmt, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

  • Versicherteneigenschaft, d. h. mindestens ein wirksamer Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings unter Ehegatten zugunsten eines Versicherten;
  • Nichterreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2);
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen geschiedenen Ehegatten; die Kindererziehung endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes. Der Erziehung steht die Sorge für ein behindertes Kind gem. § 46 Abs. 2 Satz 3 unabhängig vom Lebensalter des Kindes gleich. Der Kreis der Kinder, der einen Anspruch auf Erziehungsrente auslösen kann, ergibt sich im Einzelnen aus § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2.).
  • Keine Wiederheirat, d. h. der überlebende geschiedene Ehegatte darf nach der Scheidung weder wieder geheiratet noch eine nach dem LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben; § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4;
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis zum Tod des (anderen) geschiedenen Ehegatten, d. h. auf die allgemeine Wartezeit sind gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Wartezeitmonate anzurechnen, die sich aus der Anwendung der §§ 52 Abs. 1 bis 2, 244a ergeben, soweit sie bis zum Todestag des verstorbenen (anderen) geschiedenen Ehegatten zurückgelegt worden sind.

Wegen der Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente wird im Übrigen auf die Komm. zu § 47 verwiesen.

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