Rz. 4

Die Wartezeit von 15 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).

 

Rz. 5

Darüber hinaus sind gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 1a, Abs. 2, § 244a auch noch zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen, wenn zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern durchgeführt worden ist oder wenn Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung zu berücksichtigen sind. Wegen der zusätzlichen Wartezeitmonate, die sich aus der Anwendung der §§ 52 und 244a ergeben, wird im Übrigen auf die Komm. zu diesen Vorschriften verwiesen.

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