0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 82, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.2000 in das SGB VI eingefügt. Das RRG 1999 sah für diese Vorschrift zunächst 2 Absätze vor. Abs. 1 der Vorschrift enthielt die Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 237a. Abs. 2 der Vorschrift sollte ursprünglich die Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) enthalten.
Noch vor dem Inkrafttreten des RRG 1999 wurde durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) bestimmt, dass die im RRG 1999 enthaltenen Regelungen zur Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst zum 1.1.2001 in Kraft treten sollen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch ein Gesetz etwas anderes bestimmt worden ist. § 242a Abs. 2 (i. d. F. des RRG 1999) enthielt eine Wartezeitregelung zur Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, deren Anspruchsvoraussetzungen sich nach dem RRG 1999 nicht mehr aus § 45 Abs. 3, sondern als auslaufende Rente aus der Übergangsregelung des § 239a (i. d. F. des RRG 1999) ergeben sollten. Die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, so dass § 242a Abs. 2 aufgrund des Korrekturgesetzes zunächst nicht wie geplant am 1.1.2000 in Kraft getreten ist.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres als dauerhafte Rentenleistung beibehalten. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung ergeben sich weiterhin aus § 45 Abs. 3; die geplante Übergangsregelung des § 239a ist nicht in Kraft getreten. Aus diesem Grunde verblieb es auch bei § 50 Abs. 3 Nr. 2 als Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, so dass § 243b Abs. 2 – ebenso wie § 239a – nicht in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Nr. 45, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält § 243b mit Wirkung zum 1.1.2001 ausschließlich eine Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 237a.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 243b fasst als Übergangsregelung zu § 50 die vorgezogenen Altersrenten zusammen, die eine Wartezeit von 15 Jahren voraussetzen. Als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf Altersrente wurde die bis zum 31.12.1999 in § 50 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Wartezeit von 15 Jahren in § 243b übertragen. Nach dem bis zum 31.12.1999 geltenden Recht waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in § 38 und für eine Altersrente für Frauen in § 39 enthalten. Durch das RRG 1999 wurden die Altersgrenzen für Altersrenten vereinheitlicht und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Altersrente für Frauen wurden langfristig für entbehrlich gehalten und sollten nach einer Übergangszeit abgeschafft werden. Aus diesem Grunde wurden die §§ 38 und 39 mit Wirkung zum 1.1.2000 aufgehoben (Anmerkung: Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554, wurde § 38 mit Wirkung zum 1.1.2012 wieder eingefügt. Die Vorschrift enthält nunmehr die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Die Anspruchsvoraussetzungen für die vorgenannten Renten ergeben sich seitdem aus den Übergangsregelungen der §§ 237, 237a.
Rz. 3
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen können nach § 237 Abs. 1 Nr. 1, § 237a Abs. 1 Nr. 1 nur noch von Versicherten in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Nach dem 31.12.2011 werden deshalb keine aktuellen Ansprüche auf diese Altersrenten mehr entstehen, so dass die Wartezeit von 15 Jahren für Rentenansprüche ab dem Jahre 2012 nicht mehr von Bedeutung sein wird.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Die Wartezeit von 15 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).
Rz. 5
Darüber hinaus sind gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 1a, Abs. 2, § 244a auch noch zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen, wenn zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern durchgeführt worden ist oder wenn Zuschläge an Ent...