0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 246 Satz 1 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft.

Sätze 2 und 3 der Vorschrift wurden durch Art. 1 Nr. 46 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes) angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Grundnorm des § 54 Abs. 3, die bestimmt, welche Beitragszeiten zu den beitragsgeminderten Zeiten zählen und deshalb ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 erhalten. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), einer Zurechnungszeit (§ 59) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine – reale – berufliche Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2). In Ergänzung zu § 54 Abs. 3 führt die Übergangsregelung des § 246 weitere Tatbestände auf, die zur Anerkennung von beitragsgeminderten Zeiten und damit zur Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 führen können.

Nach § 246 Satz 1 sind neben den in § 54 Abs. 3 aufgeführten Zeiten auch die während der Inflationszeit vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 von Arbeitern und vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 von Angestellten zurückgelegten Beitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten anzuerkennen.

Darüber hinaus sind bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2009 die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten als fiktive berufliche Ausbildungszeiten und insoweit als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 2 anzuerkennen (§ 246 Satz 2). Auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet (§ 246 Satz 3).

Sowohl für Inflationsbeitragszeiten i. S. v. § 246 Satz 1 als auch für Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung i. S. v. Satz 2 der Vorschrift kommen Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2, deren Höhe sich nach § 263 Abs. 3 und 5 bestimmt, in Betracht.

2 Rechtspraxis

2.1 Inflationsbeiträge

 

Rz. 3

Inflationsbeiträge im Sinne der Vorschrift sind Beiträge zu verstehen, die in der Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 und in der Rentenversicherung der Angestellten in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind. Bis zum 31.12.1991 wurden Inflationsbeiträge wie beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung bewertet[1]. Das seit dem 1.1.1992 geltende Recht sieht wegen der tatsächlichen Beitragszahlung während der Inflationszeit entgegen dem bisherigen Recht für solche Zeiten eine Bewertung als Beitragszeiten vor. Aufgrund der Währungszerrüttung sind Entgeltpunkte für Inflationsbeitragszeiten allerdings nicht individuell nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln; sie erhalten vielmehr gemäß § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 als Beitragszeiten zunächst pauschal für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte, und zwar unabhängig davon, ob sie der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Darüber hinaus erhalten Inflationsbeitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 246 Satz 1 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2), wenn sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 für beitragsfreie Zeiten ein Gesamtleistungswert ergibt, der höher ist als der sich aus § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 ergebende Pauschalwert an Entgeltpunkten für Beitragszeiten von 0,0625 je Kalendermonat; in diesen Fällen erfolgt insoweit eine Aufstockung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten.

Wegen Zeitablaufs ist der in § 246 Satz 1 enthaltene Regelungsinhalt in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

[1] Beitragsfreie Zeiten wurden nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mit dem Monatsdurchschnitt an Werteinheiten bewertet, der sich aus den jeweils bis zum Vorjahr zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergab. Diese Berechnungen wurden für beitragsfreie Zeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen waren und für beitragsfreie Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils getrennt durchgeführt.

2.2 Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung

 

Rz. 4

Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung waren die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sogenannte fiktive berufliche Ausbildungszeiten anzuerkennen); Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 wurden auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten angerechnet (§ 54 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2004).

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