Rz. 33
a) Rechtslage bis 30.6.2002
Gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis 30.6.2002 waren Zeiten, in denen wegen des Bezuges einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestanden hat, nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit für weiterbeschäftigte Vollrentenbezieher im Beitrittsgebiet war in verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich geregelt. Welche Renten- bzw. Versorgungsbezugszeiten nach dem bis zum 30.6.2002 geltenden Recht im Einzelfall dazu führten, dass eine zeitgleich ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen war, ergibt sich aus den für die jeweiligen Zeiträume maßgebenden Verordnungen über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR.
Danach bestand in der ehemaligen DDR allerdings nur während des Bezugs von so genannten Vollrenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
Zu den Vollrenten zählten im Einzelnen:
- Altersrenten der Sozialversicherung,
- Invalidenrenten der Sozialversicherung (ohne Invalidenrenten an Blinde oder Empfänger von Sonderpflegegeldern, wenn der Verdienst des Rentenempfängers aufgrund der ausgeübten Beschäftigung ein Drittel des Verdienstes eines gleichartig Beschäftigten überstieg),
- Bergmannsaltersrenten,
- Bergmannsinvalidenrenten,
- Ehrenpensionen,
- Altersrenten,
- Altersversorgungen,
- Kriegsinvalidenrenten,
- Unfallrenten der Sozialversicherung wegen eines Körperschadens von 100 %,
- Ehrensold.
Rz. 34
Während des Bezugs einer der vorgenannten Renten waren die Versicherten von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit, wenn sie neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübten. Der Arbeitgeber hatte allerdings seinen Beitragsanteil zu leisten. Vergleichbare Regelungen über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Renten- und Versorgungsbeziehern und über die Beitragspflicht von Arbeitgebern bei Beschäftigung eines Rentners bzw. Versorgungsbeziehers hat es nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht auch in den alten Bundesländern gegeben. Diese wurden für Beschäftigungszeiten ab 1.1.1992 durch § 5 Abs. 4, § 172 Abs. 1 ins SGB VI übernommen. Auch in den alten Bundesländern ist allein aufgrund der Beitragspflicht eines Arbeitgebers für einen bei ihm beschäftigten Renten- oder Versorgungsempfänger eine Beitragszeit i. S. v.§ 55 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuerkennen. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis 30.6.2002 wurden deshalb auch Rentenbezugszeiten im Beitrittsgebiet als Beitragszeiten ausgeschlossen, wenn für einen Versicherten Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestanden und lediglich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil geleistet hat. Die durch Renten- oder Versorgungsbezugszeiten entstandenen versicherungsrechtlichen Lücken können jedochbei Vorliegen derVoraussetzungen des § 252 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geschlossen werden, indem sie ggf. als Anrechnungszeit anzuerkennen sind.
Rz. 35
Zu den Renten, die im Beitrittsgebiet Versicherungs- und Beitragsfreiheit ausgelöst haben, zählt nicht die Bergmannsvollrente, deren Anspruchsvoraussetzungen sich nunmehr aus Art. 2 § 6 RÜG ergeben. Diese Rente entspricht einer Rente für Bergleute i. S. d. § 45 Abs. 3, bei der der Gesetzgeber wegen der vom Versicherten nachzuweisenden langjährigen Untertagetätigkeit lediglich fiktiv eine Erwerbsminderung unterstellt. Bezieher einer Bergmannsvollrente waren im Beitrittsgebiet weiterhin rentenversicherungspflichtig.
Rz. 36
b) Rechtslage ab 1.7.2002
Die Ausschlussregelung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 20.6.2002 – ZRBG (BGBl. I S. 2074) mit Wirkung zum 1.7.2002 neu gefasst. Nach der Neufassung sind nur noch Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer "Altersrente" oder einer "Versorgung wegen Alters" von der Gleichstellung als Bundesgebiets-Beitragszeit ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung gilt somit nicht mehr für Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer vorzeitigen Rente (z. B. Invalidenrente), für die nur durch den Arbeitgeber Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind.
Die durch das ZRBG geänderte Fassung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist grundsätzlich auf alle Renten anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 beginnen. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2002 besteht nach der Übergangsregelung des § 310 c für Rentenbezugszeiten ab 1.9.2001 Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in der ab 1.7.2002 geltenden Fassung.