0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 1 Nr. 60 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt, um den Besonderheiten hinsichtlich der Anerkennung und Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen.
Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.1.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde mit Wirkung zum 1.7.1993 (Art. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG) in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 jeweils das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" und in Abs. 2 Satz 2 das Datum "31. März 1995" durch das Datum "31. März 1997" ersetzt.
Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 1 Nr. 48 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG) in Abs. 2 Satz 2 das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996" ersetzt.
Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 (Art. 1 Nr. 87 Buchst. a und b i. V. m. Art. 33 Abs. 10 RRG 1999) neu gefasst und Abs. 3 gestrichen, da die in diesen Absätzen enthaltenen Erklärungsfristen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bereits abgelaufen waren.
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 1 Nr. 48 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RV-Nach haltigkeitsgesetz) in der Überschrift die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trug, dass die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig ist.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu §§ 56 und 249 für das Beitrittsgebiet die Besonderheiten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Zeiten vor dem 1.1.1992 und deren Zuordnung zu einem Elternteil.
Abs. 1 bestimmt den Ausschluss der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Elternteile, die vor dem 1.1.1927 geboren sind und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Anstelle von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung sind diesem Personenkreis zu ihrer Rente bei Vorliegen der in §§ 294, 294a genannten Voraussetzungen Leistungen für Kindererziehung in Höhe des zweifachen aktuellen Rentenwertes zu zahlen (§§ 295, 295a).
Abs. 2 und 3 der Vorschrift in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung sahen die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet zum Kindesvater vor. Weil die Erklärungsfristen dieser Vorschrift spätestens am 31.3.1997 abgelaufen waren, ist Abs. 3 durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen und Abs. 2 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst worden (Art. 1 Nr. 87 i. V. m. Art. 33 Abs. 10 RRG 1999).
Abs. 2 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung regelt die Zuordnung von vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Kindererziehungszeiten zur Mutter, wenn im Rahmen der bisherigen Erklärungsmöglichkeiten keine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben worden ist. Durch die Neufassung des Abs. 2 soll vermieden werden, dass die in § 249 Abs. 6 enthaltene Regelung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater ohne Abgabe einer wirksamen Erklärung bei Tod der Mutter vor dem 1.1.1986 auch im Beitrittsgebiet zur Anwendung kommt. Eine Übertragung des § 249 Abs. 6 auf Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet hätte nämlich in zahlreichen Fällen eine Doppelanrechnung der Kindererziehungszeit zur Folge, weil das bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltende Rentenrecht ebenfalls die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Form von Zurechnungszeiten vorgesehen hatte. Eine solche Doppelanrechnung soll durch Abs. 2 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung ausgeschlossen werden. Nur in den Fällen, in denen nach bisherigem Recht (Abs. 2 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben worden ist, lässt die Neuregelung eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kindesvater weiterhin zu.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Zum Umfang der Beitragszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet bestehen keine Besonderheiten, so dass auch in diesen Fällen § 249 Abs. 1 einschlägig ist. Danach enden Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder bei einem Rentenbeginn nach dem 30.6.2014 24 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats des jeweiligen Kindes. Auf die Komm. zu § 249 Abs. 1 (Versicherungsdauer) wird insoweit verwiesen. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 endet die Kindererziehungszeit für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats (§ 249 ...