Rz. 10a

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege als rentenrechtliche Zeit haben folgende leistungsrechtliche Auswirkungen:

  • Erhöhung des Gesamtleistungswerts für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 1 und 2); bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunktefür Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3 i. V. m. § 72 Abs. 1) erhält jeder Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gemäß § 263 Abs. 1 Satz 2 0,0625 Entgeltpunkte, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat;
  • Berücksichtigung bei den für die Anerkennung von fiktiven Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 sowie für zusätzliche Entgeltpunktegemäß § 70 Abs. 3a erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten;
  • Berücksichtigung bei den für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 262 Abs. 1;
  • wartezeitrechtliche und damit anspruchsbegründende Wirkung bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 i. V. m. § 51 Abs. 3) und auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236ai. V. m. § 51 Abs. 3) sowie bei Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b i. V. m. § 51 Abs. 3a);
  • Verlängerungstatbestand bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43 Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4);
  • Anwartschaftserhaltungszeit bei Prüfung von Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 241 Abs. 2 Nr. 4);
  • Erhöhung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Berechnung von Waisenrenten (§§ 78 Abs. 1, 87 Abs. 1, 114 Abs. 2 Nr. 2)

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