Rz. 50

Nach Abs. 2 Nr. 3 i.d.F. des Rü-ErgG ist die Anerkennung von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 für Zeiten nach dem 31.12.1956 ausgeschlossen, in denen der Versicherte tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat oder deshalb nicht ausgeübt hat, weil andere Gründe (z.B. Haushaltsführung, Kindererziehung, Rentenbezug) einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entgegenstanden.

Dadurch wird sichergestellt, dass Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 nur noch berücksichtigt werden, wenn die Nichtausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich auf der Internierung, Verschleppung, Rückkehrverhinderung, dem Festgehaltenwerden oder dem Gewahrsam beruhte. Auch bei den als Anschlussersatzzeiten in Betracht kommenden Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 5 muss die Ursache für diese Tatbestände in der Primär-Ersatzzeit liegen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG trat die Neufassung des Abs. 2 am 1.7.1993 in Kraft. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Neuregelung ist § 300 zu beachten. Auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift ist insoweit verwiesen. Die durch Rü-ErgG mit Abs. 2 Nr. 3 eingeführte Einschränkung findet keine Anwendung, wenn nach § 300 die bis zum 30.6.1993 geltende Fassung des § 250 maßgebend ist.

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