Rz. 5

Nach Abs. 3 der Vorschrift ist die Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit bis zum 30.6.1969 ausgeschlossen, wenn und solange der Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen war. Bei einer Eintragung in die Handwerksrolle unterstellt der Gesetzgeber für Zeiten bis zum 30.6.1969, dass eine Handwerkstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist, so dass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen haben kann. Diese gesetzliche Annahme ist selbst dann nicht widerlegbar, wenn der Handwerker nachweislich nur mit einem Nebenbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen war oder wenn er die selbständige Tätigkeit als Handwerker nur in geringfügigem Umfang ausgeübt hatte. Dies kann jedoch nur für Zeiten gelten, die vor dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) am 1.7.1969 zurückgelegt worden sind. In der Zeit vom 1.7.1969 bis zum 31.12.1991 schloss die Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Annahme von Arbeitslosigkeit i.S.d. AFG nicht mehr aus. Für Zeiten ab 1.7.1969 ist daher zu prüfen, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang der selbständige Handwerker tatsächlich in seinem Betrieb tätig gewesen ist.

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