Rz. 1
Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die in § 252 enthaltenen Regelungen zur Anerkennung von Anrechnungszeiten ergänzen die Grundnorm des § 58; sie führten im Wesentlichen das bis zum 31.12.1991 anzuwendende Ausfallzeitenrecht fort.
Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 29 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 dahingehend geändert, dass Zeiten einer abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres (bis zum 31.12.1996 nach Vollendung des 16. Lebensjahres) als Anrechnungszeiten anerkannt werden können.
In Abs. 2 Nr. 1 wurde durch Art. 5 Nr. 12 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes) das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt.
Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wegen der weiteren Begrenzung der Höchstdauer für Ausbildungsanrechnungszeiten von 7 auf 3 Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. d. F. v. 1.1.1997 bis zum 31.12.2001) neu gefasst und durch Art. 1 Nr. 88, Art. 33 Abs. 10 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 redaktionell geändert.
Durch Art. 1 Nr. 49 Buchst. a RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 4 wegen Zeitablaufs mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) aufgehoben.
In Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch "einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt (Art. 5 Nr. 12 Buchst. b i. V. m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes).
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde Abs. 8 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.5.2003 angefügt (Art. 3 Nr. 5, Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes). Mit dieser Neuregelung wird übergangsweise ein zusätzlicher Anrechnungszeiten-Tatbestand bei Arbeitslosigkeit ins SGB VI aufgenommen.
In Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch "einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt (Art. 5 Nr. 12 Buchst. b i. V. m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes).
Durch Art. 1 Nr. 49 Buchst. b des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen" durch "nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden" ersetzt.
Abs. 9 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 6 Nr. 12 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt und durch Art. 5 Nr. 12 Buchst. c des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 124 Abs. 3 des Gesetzes) ergänzt (die Wörter "und Unterhaltsgeld" wurden eingefügt).
Durch Art. 3 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) wurden in Abs. 8 Satz 3 die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2007", die Angabe "1. Januar 2006" durch "1. Januar 2008" und die Angabe "2. Januar 1948" durch "2. Januar 1950" mit Wirkung zum 31.12.2005 ersetzt.
Durch Art. 19 Nr. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wurde Abs. 9 neu gefasst. Die in Abs. 9 enthaltene Ausschlussregelung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 (Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011) auf Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ausgedehnt.
Abs. 10 wurde durch Art. 4 Nr. 23a, Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt. Der darin enthaltene Regelungsinhalt ergab sich seit dem 1.1.2011 ohne zeitliche Befristung aus § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. e. Wegen der Einführung der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2013 wurde der Ausschluss der Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei gleichzeitiger Ausübung einer versicherten Beschäftigung zur Vermeidung von Nachteilen für geringfügig entlohnte versicherungspflichtig Beschäftigte ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben. Für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 verbleibt es durch den neu angefügt Abs. 10 allerdings weiterhin bei de...