Rz. 18
Die Anerkennung von Zeiten des Fernstudiums sowie des Abendunterrichts als Anrechnungszeiten ist nach Abs. 1 Satz 4 für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.7.1990 ausgeschlossen, wenn daneben eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Ausschlussregelung wurde durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.1996 ins SGB VI eingefügt. Wer im Beitrittsgebiet während eines Fernstudiums oder eines Abendunterrichts eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, erhielt in der Regel ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in voller Höhe. Die gleichzeitige Anerkennung solcher Zeiten als Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung hatte bisher zur Folge, dass eine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 entstanden ist, die sich bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten zu Ungunsten des betroffenen Versicherten auswirken konnte. Mit der nunmehr in Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Regelung wurde diese ungerechtfertigte Rechtsfolge beseitigt.
Rz. 19
Zu beachten bleibt jedoch, dass nur solche Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts nicht mehr als Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung anerkannt werden können, in denen gleichzeitig eine Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorliegt. Beitragsfreie Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts sind somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 weiterhin als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kalendermonat zeitlich nacheinander eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit und ein Fernstudium/Abendunterricht vorhanden sind.
Die Ausschlussregelung des § 252a Abs. 1 Satz 4 gilt im Übrigen nur für Zeiten im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.1990; sie ist als spezielle Regelung für das Beitrittsgebiet nicht auf Zeiten einer schulischen Ausbildung in den alten Bundesländern oder in den FRG-Herkunftsgebieten anwendbar.
Rz. 20
Da § 252a Abs. 1 Satz 4 rückwirkend zum 1.1.1996 in Kraft getreten ist, ist bei Bestandsrenten zu prüfen, ob diese bereits vor dem 1.1.1996 oder erst nach dem 31.12.1995 begonnen haben.
Beginn der Rente vor dem 1.1.1996
Da die Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts als schulische Anrechnungszeiten bei Berechnung der Rente berücksichtigt worden sind, stellt die Neufassung des § 252a Abs. 1 eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X dar. Der ursprüngliche Rentenbescheid ist somit unter Berücksichtigung der Rechtsänderung aufzuheben. Die Neufeststellung der Rente erfolgt gemäß § 309 Abs. 1 Nr. 1 rückwirkend ab Rentenbeginn, und zwar nach dem am 1.1.1996 geltenden Recht. § 306 Abs. 1 ist wegen der spezielleren Regelung des § 309 Abs. 1 Nr. 1 in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Beginn der Rente nach dem 31.12.1995
Die Neufassung des Abs. 1 führt für Renten, die nach dem 31.12.1995 begonnen haben, ebenfalls zur Aufhebung des bisherigen Bescheides vom Rentenbeginn an. § 300 Abs. 2 regelt für diese Fälle, welches Recht bei der Neufeststellung der Rente anzuwenden ist; hierbei ist auch die Besitzschutzregelung des § 300 Abs. 3 zu beachten.