Rz. 2
Die Vorschrift betrifft ausschließlich Untertagearbeiten die bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet verrichtet worden sind. Alle seit dem 1.1.1992 ausgeübten Untertagearbeiten in knappschaftlichen Betrieben werden ausschließlich nach § 61 beurteilt, und zwar unabhängig davon, ob diese im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden.
Die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten sind gemäß § 254a als ständige Arbeiten unter Tage i.S.d. § 61 anzuerkennen. Nach § 61 Abs. 1 sind ständige Arbeiten unter Tage Arbeiten nach dem 31.12.1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Den ständigen Arbeiten unter Tage stehen gemäß § 61 Abs. 2 u.a. Arbeiten gleich, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl über als auch unter Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verrichtet worden sind.
Rz. 3
Der Nachweis von ständigen Arbeiten unter Tage hat bei Prüfung der jeweiligen Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 238), auf Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 3) und auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) eine anspruchsbegründende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt die Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage auch eine Erhöhung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, wenn ein Versicherter mindestens 6 volle Jahre mit entsprechenden Arbeiten nachweisen kann und deshalb zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 85 (Leistungszuschlag) zu berücksichtigen sind.
Rz. 4
Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage wurde in den alten Bundesländern durch das Finanzänderungsgesetz 1967 v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) mit Wirkung zum 1.1.1968 in das Reichsknappschaftsgesetz eingeführt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden die vor dem 1.1.1968 verrichteten Untertagearbeiten je nach Arbeitseinsatzort eines Versicherten oder nach seiner Entlohnung in Hauerarbeiten und diesen gleichgestellten Arbeiten nach der Hauerarbeiten-Verordnung v. 4.3.1958 einerseits und sonstigen Arbeiten unter Tage andererseits eingeteilt. Nach den Übergangsregelungen der §§ 238, 239, 242 und § 265 Abs. 5 ist diese Unterscheidung für Untertagearbeiten vor dem 1.1.1969 auch nach dem Inkrafttreten des SGB VI noch von Bedeutung. Der Inhalt der früheren Hauerarbeiten-Verordnung ergibt sich seit dem 1.1.1992 aus der Anlage 9 zum SGB VI, in der im Ersten Abschnitt die Hauerarbeiten und im Zweiten Abschnitt die den Hauerarbeiten gleichgestellten Arbeiten im Einzelnen aufgeführt sind. Alle dort nicht genannten Untertagearbeiten sind lediglich als sonstige Arbeiten unter Tage anzuerkennen.
Die nach der Anlage 9 zum SGB VI für Untertagearbeiten vor dem 1.1.1968/1.1.1969 in den alten Bundesländern weiterhin vorzunehmende Unterscheidung zwischen den jeweiligen Untertagearbeiten, die nach dem Regelungsinhalt der §§ 238, 239, 242 und § 265 Abs. 5 im Vergleich zu den ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) ggf. eine Aufwertung der Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (im Verhältnis 2 : 3) und eine Abwertung der sonstigen Arbeiten unter Tage (im Verhältnis 3 : 2) zur Folge haben, ist auf Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet nicht anwendbar (vgl. auch Einleitung zu Anlage 9 zum SGB VI). In den neuen Bundesländern hatten Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben einen Untertagestatus, wenn sie überwiegend unter Tage tätig waren (d.h. mindestens 11 Schichten mit einer 80 %igen Untertagetätigkeit); die übrigen Beschäftigten galten als über Tage Tätige. Für die Prüfung von Rentenansprüchen und für die Berechnung von Renten nach den Vorschriften des SGB VI sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nunmehr alle bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage verrichteten Arbeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt, und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem 1.1.1968 oder nach dem 31.12.1967 ausgeübt worden sind.