Rz. 3
Das BSG stellte mit Urteil v. 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R; Fortführung von BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R) fest, dass die Rentenformel (Ost) wegen der besonderen Situation nach der Wiedervereinigung per Juli 2000 nicht verfassungswidrig sei (vgl. auch BSG, Beschluss v. 4.1.2013, B 13 R 357/11 B, über die Nichtannahme einer Nichtzulassungsbeschwerde, die mit dem Zeitablauf begründet wurde; so auch BSG, Beschluss v. 18.12.2012, B 13 R 399/12 B, zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG – das BSG hat die Behauptung der Herstellung gleicher Einkommens- und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern gegen Ende des Jahres 2009 als nicht hinreichend angesehen). Ein Gebot, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechneten Renten anzugleichen, lässt sich weder dem GG (vgl. insoweit BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R) noch dem Art 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr entnehmen (BSG, Urteil v. 20.12.2007, B 4 RA 32/05 R). Vom LSG Berlin-Brandenburg wurde dies auch für Zeiten ab 2006/2007 bestätigt (Urteile v. 26.10.2006, L 27 R 1352/05, und v. 25.1.2011, L 21 R 67/09). Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise auch in jüngeren Entscheidungen bestätigt. So gebietet etwa Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, einem Versicherten eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (Thür. LSG, Urteil v. 5.6.2012, L 6 R 1410/10, Rz. 26). Die anzuwendenden Sonderbewertungsvorschriften "Ost" sind daher verfassungsgemäß (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.2.2012, L 22 R 478/11, Rz. 32; so auch für das Jahr 2014 Sächs. LSG, Urteil v. 6.1.2015, L 5 R 970/13). Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2015 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Sächs. LSG, Urteil v. 5.1.2016, L 5 R 160/15; mit Anm. von Pietrek, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 5, und Lau, NZS 2017, 833, dem folgend auch Sächs. LSG, Urteil v. 29.8.2017, L 5 KN 276/15); das gilt auch für das Jahr 2017 (Sächs. LSG, Urteil v. 13.3.2018, L 5 KN 142/17). Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2019 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN). Auch die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 12/15 R, mit Anmerkungen in SGb 2017, 330 und WzS 2017, 290).
Rz. 4
Auch künftig bis zur vollständigen Rentenangleichung Ost/West durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) im Jahre 2024 wird das unterschiedliche Rentenniveau in Ost und West verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG entsprechen. Die ungleiche Bewertung der Renten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ist dem Umstand geschuldet, dass das Lohn- und Gehaltsniveau in den neuen Bundesländern nach wie vor noch nicht das Westniveau erreicht hat und auch nicht absehbar ist, wann dies zu erreichen ist (dies waren gerade die gesetzgeberischen Erwägungen einer gesetzlichen Intervention zur vollständigen Angleichung der Renten; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Bereits das BSG hat ausgeführt, dass der Geldwert der im übrigen Bundesgebiet erworbenen Rechte auf Rente direkt an das in der Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung bestehende Gehaltsniveau anknüpft und seither nach der Entwicklung der verfügbaren Gehälter im gesamten Bundesgebiet fortgeschrieben wird. Dagegen richtet sich die Anpassung des Geldwertes eines Rechts auf Rente, soweit er im Beitrittsgebiet erworben wurde, nach einem auf die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet und auf deren Veränderungen ausgerichteten "aktuellen Rentenwert (Ost)". Maßgebend ist die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf "Westniveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 111; BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R; BSG, SozR 3–2600 § 68 Nr. 2 und SozR 3–2600 § 255a Nr. 2, Rz. 47). Auch durch die durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) gesetzlich angeordnete, schrittweise Anpassung des Rentenniveaus Ost an das Rentenniveau West, welches bis 2024 abgeschlossen sei...