Rz. 2

§ 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 3

§ 254c ist eine Sonderregelung zu § 65 zur Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. Die Vorschrift korrespondiert daher auch mit § 255a, der eine übergangsrechtliche Sonderregelung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 beinhaltet. § 255b beinhaltet insoweit die Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit auch die allgemeine Verordnungsermächtigung in § 69). Außerdem ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 auch § 255d zu berücksichtigten, der eine Sonderregelung zu dem in § 68 Abs. 4 geregelten Nachhaltigkeitsfaktor beinhaltet.

 

Rz. 4

Die Regelung entfällt durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) zum 1.7.2024. Dadurch gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Zeiten im Beitrittsgebiet die entsprechenden Grundvorschriften des Zweiten Kapitels, wonach für die Rentenberechnung Entgeltpunkte zu ermitteln und mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind (vgl. die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 254c erfassen. Die GRA der DRV zu § 254c hat den Stand 12.7.2021 und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0254c.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022). Gegenüber der vorhergehenden Fassung der GRA wurden im Abschnitt 2.12 die Werte zur Rentenanpassung 2021 ergänzt.

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