0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 67 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) durch Anfügung eines Satzes erweitert (Folgeänderung zu § 118 a).
Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – wurde § 254c zum 1.7.2024 aufgehoben (vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 11, 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.11.2011 ab 1.1.2012 bis 30.6.2024.
Seit dem 1.7.2024 ist die Vorschrift weggefallen.
Rz. 1a
Der Entfall der Vorschrift zum 1.7.2024 war eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt (BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 27). § 254c (Anpassung der Renten) enthielt Regelungen zum aktuellen Rentenwert (Ost). Durch die vollständige Rentenangleichung Ost-West Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff. – konnte die Vorschrift entfallen. Die Kommentierung bleibt bis auf Weiteres zu Dokumentationszwecken und in Anbetracht noch möglicher nachwirkender Rechtsfragen Gegenstand des Kommentars.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 3
§ 254c ist eine Sonderregelung zu § 65 zur Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. Die Vorschrift korrespondiert daher auch mit § 255a, der eine übergangsrechtliche Sonderregelung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 beinhaltet. § 255b beinhaltet insoweit die Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit auch die allgemeine Verordnungsermächtigung in § 69). Außerdem ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 auch § 255d zu berücksichtigten, der eine Sonderregelung zu dem in § 68 Abs. 4 geregelten Nachhaltigkeitsfaktor beinhaltet.
1.3 Entfall zum 1.7.2024 – Rentenüberleitung
Rz. 4
Die Regelung ist durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) zum 1.7.2024 entfallen. Dadurch gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Zeiten im Beitrittsgebiet die entsprechenden Grundvorschriften des Zweiten Kapitels, wonach für die Rentenberechnung Entgeltpunkte zu ermitteln und mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind (vgl. die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die ursprünglich auch § 254c erfassen. Die GRA der DRV zu § 254c hatte zuletzt den Stand 12.7.2021 und konnte bis zum Gültigkeitsablauf am 30.6.2024 im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden: . Mit Wegfall der Regelung hat die Deutsche Rentenversicherung die GRA vom Netz genommen.
2 Rechtspraxis
2.1 Anpassung und Ersetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) (Satz 1)
2.1.1 Regelungsinhalt
Rz. 6
Nach Satz 1 werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt.
2.1.2 Verfassungsrecht – Nullrunden, Inflationsausgleich, Altersvorsorge
Rz. 7
Sowohl die "Inflationsanpassung" 2000 als auch die "Nullrunde" 2004 sind nach den Feststellungen des BVerfG verfassungsgemäß (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07). Es bestehen insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.; auch nicht bei der schrittweisen Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (BSG, Urteil v. 27.3.2007, B 13 R 37/06 R; zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2021, L 9 R 1792/17; vgl. zu den weiteren verfassungsrechtlichen Fragen die Komm. zu § 65).
2.1.3 Rentenanpassung ab 1992
Rz. 8
Zur Ausgestaltung der Rentenanpassung für die Zeit ab 1992 wird auf die Vo...