Rz. 42

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 erhalten nach Nr. 2 Entgeltpunkte, wenn der Versicherte bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet beschäftigt war und für die Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in DM (West) gezahlt worden ist (zu einem Anwendungsfall von Nr. 2 für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten von nach Westberlin entsandten Reichsbahnern, vgl. BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 25/14 R, mit Anmerkungen von Knospe, NZS 2017 S. 674).

Zu den Unternehmen rechnet nicht die öffentliche Verwaltung der früheren DDR, somit sind z. B. Beschäftigungen bei der ständigen Vertretung der DDR, aufgrund derer Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erworben wurden, nicht mit eingeschlossen.

 

Rz. 43

Die Regelung bezieht sich vor allem auf Versicherte aus dem Westteil Berlins und gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die bei der Deutschen Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung unter DDR-Regie gearbeitet haben und ihr Arbeitsentgelt in DM West ausgezahlt erhielten.

Dabei muss das gesamte Arbeitsentgelt – laufende und einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) – in DM West gezahlt worden sein und nicht nur Teile des Entgelts oder Spesen (GRA der DRV zu § 254d SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 3.4).

 

Rz. 44

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt darüber hinaus aber auch für über den 18.5.1990 hinaus bis zum 30.6.1990 gezahlte Beiträge. In Art. 23 § 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag (BGBl. II 1990 S. 518) war für diese Personenkreise als Stichtag noch der 30.6.1990 vorgesehen.

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