0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden:
- durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388): In Abs. 1 Nr. 4 wurde ab 1.4.1999 "bis zum 31.3.1999" eingefügt.
- durch das 4. Euro-Einführungsgesetz: In Abs. 1 wurde mit Wirkung v. 1.1.2001 die Nr. 4b und in Abs. 3 rückwirkend zum 1.1.1992 der Satz 2 angefügt,
- durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954): In Abs. 1 Nr. 2 ist ab 1.1.2005 "mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II" angefügt worden,
- durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): Abs. 3 Satz 1 ist mit Wirkung zum 1.1.2010 ersatzlos gestrichen worden (vgl. auch BT-Drs. 16/3794 S. 42),
- durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861): In Abs. 1 Nr. 2 wurde das "Wehrdienstverhältnis besonderer Art" ab 18.12.2007 eingefügt,
- durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940). Neugefasst wurde Abs. 1 Nr. 4b (bisheriger Text: "zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben aufgrund einer Arbeitsleistung"). Zunächst mit dem Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009) mit Wirkung zum 1.7.2009 in § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Änderung stellt sicher, dass bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) auch zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen wurden.
- durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll. Die Regelung des § 254d über die Entgeltpunkte (Ost) wurde zum 30.6.2024 vollständig abgeschafft und durch die Neuregelung des § 254d ersetzt, der dann in seiner Fassung ab dem 1.7.2024 anordnet, dass zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Auch die Überschrift wir geändert und lautet dann nicht mehr "Entgeltpunkte (Ost)", sondern "Umbenennung in Entgeltpunkte". Damit ist die Rentenangleichung vollständig umgesetzt (künftige Neuregelung ab 1.7.2024).
- durch Art. 6 Nr. 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 in § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Wörter "solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält", gestrichen (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen, BR-Drs. 2/20 S. 28, 112; BT-Drs. 19/17586 S. 29, 100).
Gültig war die Vorschrift i. d. F. v. 12.6.2020 ab 1.7.2020 mit dem Titel "Entgeltpunkte (Ost)"bis zum 30.6.2024.
Rz. 2
Ab 1.7.2024 trat dann die Neuregelung von § 254d mit dem Titel "Umbenennung in Entgeltpunkte" in Kraft, wonach zum 1.7.2024 dann Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Diese vollständige Neufassung geht auf das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) zurück.
Rz. 3
Die aktuelle Kommentierung berücksichtigt bis auf Weiteres auch noch die alte Rechtslage bis zum 30.6.2024 (vgl. ab Rz. 13).
1 Neue Rechtslage ab dem 1.7.2024
Rz. 4
Bei der Neufassung der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024. An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt. Der bisherige Inhalt der Vorschrift konnte daher entfallen.
1.1 Allgemeines
1.1.1 Normzweck und Regelungsinhalt
Rz. 5
Mit der Vollendung der Rentenanpassung Ost/West – gesetzlich vorgesehen zum 30.6.2024, aber bereits ein Jahr früher erreicht zum 1.7.2023 (vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff.) – sind Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt war eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Rentenberechnungen und Rentenanpassungen mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden können. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Entgeltpunkte (Ost), die in laufenden Renten enthalten sind, aber auch für im Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting übertragene oder aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a festgestellte Entgeltpunkte (Ost). § 254d regelt daher ab Juli 2024, dass Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt zu Entgeltpunkten werden (BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).
1.1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 6
Eine ergänzende Vorschrift findet sich in § 272 Abs. 3 Satz 2, der mit Wirkung zum 1.7.2024 die ursprünglich in § 245d Abs. 1 (am Ende) in seiner noc...