1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 255 Abs. 1 enthält zu § 67 eine Übergangsregelung für den Rentenartfaktor bei großen Witwen- und Witwerrenten (zur knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 82, § 265 Abs. 7). § 67 in seiner Fassung v. 20.12.2000 gültig bis 31.12.2001 enthielt für großen Witwen- und Witwerrenten nach Ablauf des Sterbevierteljahrs noch den günstigeren Rentenartfaktor von 0,6. Der entsprechende Rentenartfaktor wurde durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) auf 0,55 herabgesetzt. Die Festlegung des Versorgungssatzes auf 55 % der vollen Rente des Verstorbenen nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres bei Witwen- und Witwerrenten war dabei eine Folgeänderung der Entscheidung, eine Witwen- und Witwerrente mit Kinderkomponente einzuführen (BT-Drs. 14/4595 S. 47). Gleichzeitig wurde die Übergangsregelung des § 255 Abs. 1 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten heraus neu geschaffen (BT-Drs. 14/4595 S. 46).
Rz. 3
Abs. 2 der Vorschrift regelt (ergänzend zu §§ 67, 82), dass sog. Geschiedenenrenten (§ 243) vom Beginn an mit dem niedrigeren Rentenartfaktor für Witwen- bzw. Witwerrenten nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres zu berechnen sind. Eine entsprechende Privilegierung dieser Personengruppe für die ersten 3 Monate sah bereits das bisherige Recht nicht vor und sollte auch ausdrücklich nicht in das neue Recht integriert werden (vgl. BT-Drs. 11/4142 S. 74, 201 – hier noch in § 250 vorgesehen).
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 4
Außerdem wird § 255 Abs. 1 durch § 265 Abs. 7 ergänzt, der den Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung trägt. § 243 beinhaltet darüber hinaus auch noch eine Sonderregelung für Witwen- und Witwerrente an geschiedene Ehegatten bei einer Scheidung vor dem 1.7.1977.
Rz. 4a
§ 255 SGB VI ist daher eine Sonderregelung zu § 67 und zu § 82.
1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255 erfassen. Die GRA der DRV zu § 255 hat den Stand 21.7.2015 (i.d.F des AVmEG vom 21.3.2001 in Kraft getreten am 1.1.2002) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.