1.1 Rentenangleichung Ost und West
Rz. 2
Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) und der damit verbundenen Neuregelung des § 255a (ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt) die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Sinn der Regelung ist – wie auch der von § 255c – eine vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte abweichend von der Lohnentwicklung. Dabei versucht der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige Rentenangleichung stattfinden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) vollzieht sich dabei sukzessive in 7 Schritten durch eine jährliche – gesetzlich angeordnete – Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 29, 30, sowie S. 22, 38 f. = BR-Drs. 155/17 S. 2, 15, 24, Anlage, S. 2, 3).
1.2 Korrespondierende Regelungen
Rz. 3
Der in § 68 geregelte aktuelle Rentenwert ist der Teil der Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b), der die Rentendynamik bewirkt. Das bezieht sich zum einen auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten "Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65). Damit ist die Vorschrift eine Sonderregelung zu § 68.
§ 68 wird bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in "Ost und West" durch § 255 a ergänzt, der sich auf die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bezieht und für Renten mit persönlichen Entgeltpunkten (Ost) gilt (vgl. § 254 b Abs. 1, § 254 c).
Rz. 4
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 255c, der die Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2024 regelt und anordnet, dass ab diesem Zeitpunkt an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert tritt.
Rz. 4a
Eine Vorgängervorschrift zu § 255a existiert nicht.
1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255a erfassen. Die GRA der DRV zu § 255a hat den Stand 19.9.2022 (in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, in Kraft getreten am 1.7.2022) und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0255a.html (zuletzt abgerufen am 31.3.2024). Die GRA berücksichtigt auch den durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2022 angefügten Abs. 3.