Rz. 2

§ 255b Abs. 1 ergänzt die Verordnungsermächtigung des § 69 und berechtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates den aktuellen Rentenwert (Ost) jeweils zum 1. Juli eines Jahres, und zwar bis zum 30. Juni des Jahres neu festzulegen. Die Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts finden sich im Übrigen in den §§ 68, 255a und 255d.

 

Rz. 3

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255b erfassen. Die GRA der DRV zu § 255b hat den Stand 7.5.2018 (in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 in Kraft getreten am 1.1.2018) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0255b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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