2.1 Rechtslage ab 1.1.2018
2.1.1 Ein Rentenwert und seine Folgen (Satz 1)
Rz. 10
Satz 1 umfasst zwei Regelungsinhalte:
- zum 1.7.2024 wird ein einheitlicher Rentenwert für Gesamtdeutschland geschaffen und
- die Anpassung der hiervon betroffenen Renten.
2.1.1.1 Einheitlicher Rentenwert
Rz. 11
Zum 1.7.2024 tritt kraft gesetzliche Anordnung an die Stelle aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert; damit wird die vollständige Angleichung der Renten und damit auch der aktuellen Rentenwerte abweichend von der Lohnentwicklung gesetzlich festgesetzt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) gilt nur noch für die Zeit bis einschließlich 30.6.2024. Ab 1.7.2024 gilt daher für Gesamtdeutschland ein einheitlicher Rentenwert (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25).
2.1.1.2 Anpassung der Renten
Rz. 12
Aus der Schaffung des einheitlichen Rentenwerts resultiert, dass die Renten, die bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, zum 1.7.2024 angepasst werden (müssen) (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25), auch dies regelt Satz 1.
2.1.2 Rentenanpassungsmitteilungen (Satz 2)
Rz. 13
Nach Satz 2 erhalten die Rentnerinnen und Rentner über die Anpassung ihrer Renten aufgrund des ab 1.7.2024 einheitlich geltenden aktuellen Rentenwert eine Anpassungsmitteilung.
Rz. 14
Die Grundregelung zur Anpassungsmitteilung enthält § 118a; danach erfolgt kein Versand der Anpassungsmitteilung an den Rentner bei einer sog. Nullanpassung. Entspricht der aufgrund der Anpassungsformel ermittelte neue aktuelle Rentenwert betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert und verändert sich die Rentenhöhe daher nicht, ist eine Anpassungsmitteilung folglich entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/6764 S. 22 f.; BR-Drs. 315/11 S. 31, 34).
Rz. 15
Sinn der Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung. Die Kosten für den Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen, die wegen der Mitteilung des unveränderten Rentenbetrages nur einen geringen Informationsgehalt für die Rentner haben, sollen eingespart werden (vgl. hierzu BT-Drs. 17/6764 S. 16; vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 254c SGB VI, Stand: 19.8.2019, Anm. 4).
Rz. 16
Eine Anpassungsmitteilung bei Änderung der Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt bis zur Rentenanpassung zum 1.7.2023 auf Grundlage der Übergangregelung des § 254c, der dem § 118a nachempfunden ist und der bei Nullanpassung ebenfalls vorsieht, dass der Versand der Rentenanpassungsmitteilung entbehrlich ist (§ 254c Satz 2).
Rz. 17
Zum 1.7.2024 tritt hingegen der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Durch § 255c wird daher ausdrücklich klargestellt, dass auch die Rentner, deren Renten bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, eine Anpassungsmitteilung über die aus der vollständigen Angleichung der aktuellen Rentenwerte resultierende Anpassung ihrer Renten zum 1.7.2024 erhalten. Renten, die bis zum 30.6.2024 aus persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet wurden, sind bei der Rentenanpassung zum 1.7.2024 nicht mehr aus 2 Monatsteilbeträgen zu ermitteln (vgl. auch GRA der DRV zu § 255c SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 3). Diese Anpassungsmitteilung kann mit der Rentenanpassungsmitteilung nach § 118a erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25).
Rz. 18
Rechnerisch müssen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) bei der Rentenanpassung zum 1.7.2024 daher zunächst addiert werden, bevor sie mit dem Rentenartfaktor und dem einheitlichen aktuellen Rentenwert multipliziert werden; dies gilt hingegen nicht für Renten aus persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 80). Hier bleibt es auch über den 30.6.2024 hinaus dabei, dass die Rente aus 2 Monatsteilbeträgen zu ermitteln ist (GRA der DRV zu § 255c SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 3). Das Trennungsprinzip allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung bleibt von § 255c unberührt.
Rz. 19
Damit haben die Rentner, deren Renten bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, einen Anspruch auf Zusendung der Anpassungsmitteilung nach § 255c zum 1.7.2024. Die Rentenversicherungsträger trifft daher diesbezüglich in jedem Fall die Pflicht zur Versendung. Diese Rentner erhalten daher unabhängig von den Auswirkungen der Anwendung eines einheitlichen, für Gesamtdeutschland gültigen aktuellen Rentenwerts zumindest zum 1.7.2024 hin in jedem Falle eine Anpassungsmitteilung. Erst in den Folgejahren greift dann wieder die Grundregel des § 118a.
2.2 Alte Rechtslage bis 31.12.2017
Rz. 20
§ 255c in seiner bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung regelte Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente; dabei handelte es sich um anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage i. S. v. § 66a Abs. 1 SGG gerade entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Rz. 21
Das 2. SGB VI-ÄndG regelt u. a., dass ab 1.4.2004
- die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Pflegeversicherungsbeiträgen aus der Rente beteiligt werden (§ 59 Abs. 1 SGB XI),
- die Vorschrift des § 106a SGB VI, der die Zahlung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Pflegeve...