0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Zur Gesetzesentwicklung bis zum Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) vgl. GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Historie.
§ 255d ist mit Wirkung zum 22.4.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wegen Zeitablaufs aufgehoben worden. "Der in § 255d festgesetzte Ausgleichsbedarf ist vollständig abgebaut." (BT-Drs. 18/3699 S. 40).
Durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 (Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes) dann vollständig neu gefasst worden. Mit der vollständigen Neufassung werden die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Lohnfaktors für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026 geregelt (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 12 f., 30 f. = BR-Drs. 155/17 S. 4, 25 f).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2017 ab 1.1.2018.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Lohnfaktors für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026 (vgl. auch: GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Abschn. 1). Ursprünglich waren die Regelungen über die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255a Abs. 3 geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Art. 1 Nr. 18 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) § 255a (a. F.) aufgehoben und die Regelungen über die Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in § 255d neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber in den Abs. 1 bis 3 einerseits unterschiedliche Ermittlungszeiträume für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026 festgesetzt, andererseits für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts im Hinblick auf die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler (Abs. 1 und 2) und die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner (Abs. 3) eine von § 68 Abs. 4 abweichende Regelung geschaffen.
Abs. 1 regelt insoweit die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassungen 2018 und 2019. Abs. 2 regelt die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassung zum 1.7.2020. Abs. 3 regelt die Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2025. In Abs. 4 finden sich die Besonderheiten bei der Ermittlung des Lohnfaktors (i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) und in Abs. 5 schließlich findet sich noch eine von § 68 Abs. 4 abweichende Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassung zum 1.7.2026.
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 3
Korrespondierende Vorschrift ist insoweit § 68, der Regelung zur Ermittlung und Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts beinhaltet.
1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255d erfassen. Die GRA der DRV zu § 255d hat den Stand 23.11.2017 (bereits in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassungen 2018 und 2019 (Abs. 1)
Rz. 5
Mit der ursprünglich in § 255a Abs. 3 geregelten Sonderregelung zur – gegenüber § 68 Abs. 4 – abweichenden Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner und der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler regelt Abs. 1 Satz 1 das Prinzip der getrennten Berechnungsweise und ordnet bei der Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler – und damit bei der Ermittlung des bundeseinheitlich geltenden Nachhaltigkeitsfaktors – eine getrennte Ermittlung nach neuen und alten Bundesländern an. Nach Abs. 1 Satz 1 gilt für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 und 1.7.2019, dass weiterhin die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet abweichend von § 68 Abs. 4 – der die Regelungen zur Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel enthält – getrennt berechnet wird. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anl. 1 dividiert durch den Wert der Anl. 10 zu berücksichtigen.
Rz. 6
Der Nachhaltigkeitsfaktor ist neben dem Lohnfaktor und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ein wesentliches Moment bei der Bestimmung und Fortentwicklung des aktuellen Rentenwerts; Ausgangsvorschrift ist insoweit § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 68 Abs. 4.
Rz. 7
Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern. Sinn des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Weiterentwicklung des aktuellen Rentenwerts und damit in der Rentenformel ist die Dämpfung eines Anstiegs der Renten bei einer Erhöhung der Zahl der...