Rz. 30

Nach der erweiterten Schutzklausel in § 68a Abs. 1 Satz 1 ist eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei künftigen Rentenanpassungen gänzlich ausgeschlossen (Garantie gegen Rentenkürzungen, vgl. § 68a). § 255e Abs. 5 modifiziert die Schutzklausel übergangsweise bis zum 1.7.2013, indem die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Berechnungsformel in Abs. 4) ebenfalls nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen kann (vgl. BT-Drs. 16/13424 S. 35).

Die Neuregelung stellt damit sicher, dass selbst bei negativer Bruttolohnentwicklung eine Rentenminderung nicht eintreten kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge