2.1 Rechtslage bis 31.12.2025
Rz. 5
Für die Zeit vom 1.7.2019 bis zunächst 1.7.2025 gilt das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 %; diese Haltelinie wird unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung, die durch die Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e ergänzt wird (BT-Drs. 19/4668, S. 36 f. = BR-Drs. 425/18 S. 33).
Rz. 5a
In dieser Übergangszeit wird daher die Bundesregierung durch § 255f (Verordnungsermächtigung) ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen; dies geschieht in dieser Übergangszeit durch die Rentenwertbestimmungsverordnung.
Rz. 6
Nach der jeweils geltenden Rentenwertbestimmungsverordnung – geregelt in § 2 der einschlägigen Rentenwertbestimmungsverordnung – ist das Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt festgesetzt:
- für das Jahr 2019 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,16 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 v. 13.6.2019, BGBl. I S. 791),
- für das Jahr 2020 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,21 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 v. 8.6.2020, BGBl. I S. 1220),
- für das Jahr 2021 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 49,37 % (§ 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021, BGBl. I S. 1254),
- für das Jahr 2022 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,14 % (nunmehr § 3 Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, BGBl. I S. 975),
- für das Jahr 2023 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,15 % (§ 3 Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 – Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1.7.2023 v. 21.6.2023, BGBl. I Nr. 164),
- für das Jahr 2024 beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,00 % (§ 3 Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 – Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1.7.2024 v. 17.6.2024, BGBl. I Nr. 194).
2.2 Wegfall zum 1.1.2026
Rz. 7
Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgehoben (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 6, 33). Da die Niveauschutzklausel nach § 154 Abs. 3a i. V. m. § 255e nur für die Zeit bis zum 1.7.2025 gilt, kann die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern ab dem Folgejahr aufgehoben werden (BT-Drs. 19/4668 S. 37 = BR-Drs. 425/18 S. 33).
2.3 Mögliche Verlängerung bis 2039; Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz
Rz. 8
Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedurften einer sorgfältigen Prüfung.
Rz. 9
Dies holt der Gesetzgeber aktuell mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) nach (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 264/24, BT-Drs. 20/11898, BR-Drs. 264/1/24 und BR-Drs. 264/24(B)). Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt im Jahr 2024 stabil bei 48 %. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei mindestens 48 % hat vertrauensbildend gewirkt. Mit der geltenden Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau demografiebedingt allerdings nach 2025 sukzessive deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen der heutigen und künftigen Rentnergenerationen zur Folge haben. Der demografische Wandel stellt mit dem Übergang der geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre in die Rentenbezugsphase eine Herausforderung für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Das Rentenniveau von 48 % soll für heutige und künftige Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher dauerhaft gesichert werden. Dies wird als Grundsatz gesetzlich normiert und stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Dabei verfolgt der Gesetzgeber ein zeitlich gestuftes Modell. Die Umsetzung dieser Grundsatzregelung erfolgt daher in Abschnitten. In einem ersten Abschnitt sind die Regelungen für diese Haltelinie bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1.7.2039 anzuwenden; sie entfalten ihre Wirkung damit bis zum 30.6.2040 (so die allgemeinen Motive des Gesetzgebers, vgl. BR-Drs. 264/24 S. 1, 2 = BT-Drs. 20/11898 S. 1, 2). Der Gesetzgeber sieht daher ...