Rz. 22
Nach Satz 2 gilt weiter eine gesetzlich angeordnete Aussetzung der Berechnung des Ausgleichsbedarfs bis zum 30.6.2026. Dies gilt sowohl für die Anwendung der Schutzklausel nach § 68a Abs. 1 Satz 1 als auch für das Greifen der Niveauschutzklausel nach § 255e (BT-Drs. 19/4668 S. 37; soweit hier auf § 255f verwiesen wird, dürfte es sich um einen redaktionellen Fehler handeln, da auch im Gesetzesentwurf § 255f sich auf die Verordnungsermächtigung bezog und § 255e auch im Gesetzesentwurf die "Haltelinie" 48 % vor Steuern betraf).
Rz. 23
Der Sinn der Aussetzung des Ausgleichsbedarfs steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltelinie von 48 % vor Steuern – also mit der befristeten Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025 nach § 255e (vgl. bereits oben Rz. 2). In der Zeit bis zum Jahr 2025 ist für Rentner durch die Niveauschutzklausel ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 % sichergestellt. Es war ausdrücklicher Wunsch des Gesetzgebers, dass diese Haltelinie – 48 % vor Steuern – absolut gilt und das Sicherungsniveau vor Steuern auch nicht nachträglich durch eine Verrechnung im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbedarfs infrage gestellt wird. Der Gesetzgeber wollte die Haltelinie nach § 255e nicht mit der einen Hand geben, um sie durch die anschließende Minderung der Renten durch Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfs mit der anderen Hand praktisch zeitversetzt gleich wieder zu nehmen.
Rz. 24
Der Ausgleichsbedarf (West), der grundsätzlich von der Verordnungsermächtigung nach § 69 Abs. 1 erfasst ist, ist daher bereits in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 v. 13.6.2019 (BGBl. I S. 791) nicht mehr ausgewiesen.
Rz. 25
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichsbedarf (Ost) ohnehin nicht mehr festzusetzen ist. Der Gesetzgeber hatte bereits durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2018 die Verordnungsermächtigung nach § 255b Abs. 1 entsprechend geändert und die Befugnis zur Festsetzung des Ausgleichsbedarfs (Ost) gestrichen. Dies war dem Umstand geschuldet, dass mit der Neufassung des § 255a Abs. 1 durch die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert eine Festsetzung des Ausgleichsbedarfs (Ost) für die Zeit ab 1.7.2018 – und der damit verfolgten schrittweisen Rentenangleichung – ab dem 1.7.2018 nicht mehr auf der Grundlage der Lohnverhältnisse erfolgen, sondern ausschließlich noch gesetzlich angeordnet und im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert angehoben werden sollte.