1.1 Regelungsinhalte im Überblick
Rz. 2
§ 256a regelt in seinem Abs. 1 im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 ergänzend zu § 70, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 bis zum 31.12.2024 zu ermitteln sind.
Rz. 3
Das geschieht ebenso wie dort, indem die – ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzte – Beitragsbemessungsgrundlage (individueller Arbeitsverdienst) durch das entsprechende Durchschnittsentgelt aller Versicherten aus Anlage 1 zum SGB VI dividiert wird (vgl. § 70 Rz. 2). Zuvor sind allerdings die Individualverdienste durch Multiplikation mit den jeweiligen Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte aus Durchschnittsentgelten West zu Ost) auf das zurzeit noch höhere Einkommensniveau der alten Bundesländer anzuheben (Abs. 1, 1a). Dadurch ist gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.
Rz. 4
Für die Berechnung der Entgeltpunkte auf 4 Dezimalstellen gilt § 121.
Rz. 5
Abs. 1a regelt die Modalitäten zur Hochrechnung von Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben (§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV).
Rz. 6
Abs. 2 regelt, welche Arbeitsverdienste und Einkünfte bei Arbeitnehmern (beitragspflichtige Arbeitsverdienste), Selbständigen (beitragspflichtige Einkünfte) und freiwillig Rentenversicherten/Zusatzrentenversicherten – FZR – (Verdienste aus Anlage 11 zum SGB VI, 10-faches der Beiträge, versicherter Arbeitsverdienst in der FZR usw.) für die Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Rz. 7
Nach Abs. 3 erhalten Versicherte, die
- in der Zeit bis zum 30.6.1990 höhere Arbeitsverdienste oder Einkünfte hatten, als gesetzlich versicherbar waren und
- Beiträge bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze (Höchstbeiträge einschließlich FZR) gezahlt haben,
auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte (sog. Überentgelte).
Rz. 8
Für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1.7.1990 im "alten" Bundesgebiet hatten, aber Beiträge zur Sozialversicherung der ehem. DDR gezahlt haben, sind an Stelle der tatsächlichen Arbeitsverdienste die jeweiligen Tabellenwerte der Anl. 1 bis 16 zum FRG zu berücksichtigen (Abs. 3a).
Rz. 9
Abs. 4 bestimmt, dass für Wehr- oder Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde gelegt werden. Dies entspricht der aktuellen Bewertung dieser Zeiten in den alten Bundesländern.
Rz. 10
In Abs. 5 der Vorschrift ist geregelt, dass Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1.1.1992 mit 0,75 % des Durchschnittsverdienstes bewertet werden.
1.2 Korrespondierende Vorschriften
Rz. 11
Welche der nach § 256a ermittelten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) zählen, ergibt sich aus § 254d.
Rz. 12
Die Vorschrift gilt nicht für
- glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu § 256b),
- nachgewiesene Beiträge, deren Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist (vgl. hierzu § 256c),
- Beitrittsgebietszeiten vor dem 19.5.1990 von Übersiedlern, die vor 1937 geboren sind (vgl. hierzu § 259a),
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehem. DDR (vgl. hierzu § 259b).
1.3 Sozialversicherungsausweis der DDR (SVA)
Rz. 13
Besondere Bedeutung für einen etwaigen Nachweis diverser in § 256a angesprochener Tatsachen ist der Sozialversicherungsausweis der DDR (SVA). Einen solchen Ausweis erhielt jeder DDR-Bürger zu Beginn seines 1. Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Ausbildung oder des Studiums. Aussteller des SVA war i. d. R. die Institution, der der DDR-Bürger angehörte; also i. d. R. der Betrieb oder auch die Universität. Inhalt des SVA waren sämtliche Informationen zur Sozialversicherung, zur Arbeit (= Schulabschluss, Ausbildung, Qualifizierungen, Arbeitgeber, Verdienst) und zur Gesundheit. Damit diente der SVA auch als Nachweis der Krankenversicherung und enthielt medizinische Diagnosen. Im SVA waren angegeben mindestens einmal pro Kalenderjahr die Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG Ost jährlich 7.200,00 Mark), die Anzahl der Krankheitstage und die Arbeitsausfalltage. Bei einem Beitritt zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) wurde pro Jahr bzw. pro Beschäftigungsverhältnis auch der Arbeitsverdienst angegeben, von dem Beiträge zur FZR gezahlt wurden; ebenfalls maximal bis zur BBG von 7.200 Mark. Angaben zu Zeiten der Arbeitslosigkeit, die systembedingt in der DDR nicht vorkamen, fehlen im SVA.
1.4 Weitere Beweismittel
Rz. 14
Soweit Tatsachen im Anwendungsbereich des § 256a nachgewiesen werden müssen oder für deren Berücksichtigung wenigstens die Glaubhaftmachung ausreicht, können weitere Beweismittel herangezogen werden; wie z. B. Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Mitteilungen über Gehaltsänderungen und vergleichbare Unterlagen.
1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
Rz. 15
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256a erfassen. Die GRA der DRV zu § 256a hat den Stand 9.4.2021 (und ist abrufbar im Internet unter der Ad...