Rz. 11
Welche der nach § 256a ermittelten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) zählen, ergibt sich aus § 254d.
Rz. 12
Die Vorschrift gilt nicht für
- glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu § 256b),
- nachgewiesene Beiträge, deren Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist (vgl. hierzu § 256c),
- Beitrittsgebietszeiten vor dem 19.5.1990 von Übersiedlern, die vor 1937 geboren sind (vgl. hierzu § 259a),
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehem. DDR (vgl. hierzu § 259b).
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