Rz. 11

Welche der nach § 256a ermittelten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) zählen, ergibt sich aus § 254d.

 

Rz. 12

Die Vorschrift gilt nicht für

  • glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu § 256b),
  • nachgewiesene Beiträge, deren Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist (vgl. hierzu § 256c),
  • Beitrittsgebietszeiten vor dem 19.5.1990 von Übersiedlern, die vor 1937 geboren sind (vgl. hierzu § 259a),
  • Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehem. DDR (vgl. hierzu § 259b).

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