Rz. 11
§ 256b Abs. 1 gilt für echte Beitragszeiten nach § 55 bzw. § 256a. Abs. 1 regelt als Generalnorm die Bewertung glaubhaft gemachter Pflichtbeitragszeiten; unabhängig vom Rechtsgrund der Glaubhaftmachung (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Abschn. 3). Damit beinhaltet § 256b selbst keine Begriffsdefinition der Glaubhaftmachung.
Rz. 12
Der Begriff der Glaubhaftmachung wird in § 23 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG näher definiert. Eine Tatsache ist danach glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen (BSG, Beschluss v. 8.8.2001, B 9 V 23/01 B; BSG, SozR 3–1500 § 160a Nr. 33, SozR 3–1500 § 170 Nr. 9).
Rz. 12a
Zu den Konsequenzen einer glaubhaft gemachten Ausübung einer versicherungspflichtiger Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und Zahlung entsprechender Beiträge für diese Beschäftigung finden sich im Rentenrecht in §§ 203, 286 Abs. 5 und 286a entsprechende Regelungen. In diesen Fällen ist die so glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
Rz. 13
Aus einer nachgewiesenen Beschäftigung lässt sich dabei nicht auch automatisch auf eine glaubhaft gemachte Entrichtung von Beiträgen schließen. Beides sind getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale (vgl. BSG, Entscheidung v. 7.9.1989, 5 RJ 79/88; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.5.2013, L 18 KN 52/10, Rz. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.11.2012, L 3 R 308/12, Rz. 28; SG Mainz, Urteil v. 17.6.2016, S 10 R 511/14). Das Wesen der Beitragszeit ergibt sich dabei zwanglos aus § 55 Abs. 1 Satz 1, der regelt: "Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind."
Rz. 14
Sofern ein Versicherter daher geltend macht, die Beiträge nachgewiesen zu haben, muss er für die höhere Beitragsdichte den Nachweis erbringen. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (Hess. LSG, Urteil v. 28.3.2008, L 5 R 32/07). Dabei liegt die Beweislast der ununterbrochenen Beitragsentrichtung und damit der ungekürzten Anrechnung als Beschäftigungszeit beim Versicherten (so i.E. BSG, Urteil v. 21.4.1982, 4 RJ 33/81, dem folgend auch die Instanzgerichte Hess. LSG, Urteil v. 28.3.2008, L 5 R 32/07; LSG Berlin, Urteil v. 26.5.2004, L 6 RJ 31/03; LSG Saarbrücken, Urteil v. 4.8.2006, L 7 RJ 42/04). So muss aus einer vorgelegten Arbeitsbescheinigung insbesondere erkennbar sein, ob und in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahltem Urlaub etc. vorgelegen haben (LSG Berlin, Beschluss v. 26.5.2004, L 6 RJ 31/03, Rz. 18).
Rz. 15
Für Pflichtbeitragszeiten von 1950 bis 1990 aus den alten Bundesländern gilt Abs. 1 Satz 1 nicht, da hier die Regelung von Satz 9 der Anwendung entgegensteht. In diesem Zeitfenster ist Abs. 1 daher nur für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar.
Rz. 16
Zur Glaubhaftmachung (§ 4 FRG, § 23 SGB X) der Beitragszahlung von Arbeitnehmern vgl. § 286 Abs. 5 (für Zeiten vor 1973) bzw. § 203 (für Zeiten ab 1973), von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen vor 1950 § 286a (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen) und von Zeiten im Beitrittsgebiet § 286b (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991).
Rz. 17
§ 286 Abs. 5 regelt für Beschäftigungszeiten, die vor dem 1.1.1973, also vor Einführung des maschinellen Meldeverfahrens, zurückgelegt worden sind, dass zur Anerkennung solcher Beschäftigungszeit als Beitragszeit, dass der Versicherte nicht nur die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, sondern auch die Beitragszahlung glaubhaft macht. Die Bewertung solcher glaubhaft gemachten Zeiten richtet sich nach § 256c bzw. § 256b.
Rz. 18
Einen praktisch bedeutsamen Fall stellen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht i. S. d. FRG dar. Die Bewertung von Entgeltpunkten nach § 256b Abs. 1 Satz 1 erfolgt nach dem Fremdrentenrecht, wenn der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 FRG eröffnet ist. Hierunter fallen nach § 1a FRG insbesondere Vertriebene i. S. d. § 1 Bundesvertriebenengesetz und Spätaussiedler i. S. d. § 4 Bundesvertriebenengesetz. Die Anrechnung und Bewertung von in der ehemaligen Sowjetunion, in Polen, Rumänien oder Osteuropa (allgemein) zurückgelegten Beitragszeiten richtet sich in diesen Fällen nach § 22 FRG i. V...