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Für die Qualifikationsgruppeneinstufung und die Zuordnung einer Tätigkeit zu den Wirtschaftsbereichen ist die Glaubhaftmachung ausreichend. Die bei einer Glaubhaftmachung (im Gegensatz zum Nachweis) verbleibenden Zweifel rechtfertigen es nicht, eine Herabstufung vorzunehmen (zutreffend GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 5.7.2017, Anm. 2).

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