Rz. 35
Die Anl. 13 besteht aus 2 unvollständigen Rechtsnormen, nämlich 2 Sätzen, die einen Grundtatbestand – eine Art "Präambel" – (Satz 1) und einen Ergänzungstatbestand (Satz 2) ausgestalten, in die jeweils als weitere "gemeinsam und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 61/02 R, Rz. 26; BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 26/02 R).
Rz. 36
Diese Präambel gilt daher insgesamt für alle Qualifikationsgruppen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dies gelte nicht für die Qualifikationsgruppe 3 (Meister), weil die Ausschlussregelung nach Anl. 13 Qualifikationsgruppe 3 in Satz 2 Vorrang vor der Regelung nach Anl. 13 Satz 2 habe (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.8.2012, L 10 R 618/07; vgl. auch Hess. LSG, Urteil v. 17.5.2013, L 5 R 74/10, Frage offengelassen), ist dem wegen der klaren – auch vom BGS so gesehenen – Funktion der Sätze 1 und 2 als vor die Klammer gezogenen Regelung für alle Qualifikationsgruppen nicht zu folgen (letztlich ist dies auch nicht die Praxis der DRV; vgl. GRA der DRV zu Anlage 13 zum SGB VI, Stand: 5.7.2017, Anm. 2.4 und 2.7).
2.1.2.2.1 Formale Kriterien erfüllt – Satz 1 der Präambel
Rz. 37
Satz 1 bestimmt, dass Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anl. 13 einzustufen sind, wenn sie
1. deren (formale) Qualifikationsmerkmale erfüllen und
2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Diese Grundregel findet sich in der entsprechenden Ausgestaltung mit den maßgeblichen Anforderungen in der jeweils einschlägigen Qualifikationsgruppe wieder (jeweils auch in den Sätzen 1).
Rz. 38
Die formalen Kriterien richten sich daher nach der einschlägigen Qualifikationsgruppe. Dies kann das Diplom, der Facharbeiterbrief oder der Meisterbrief sein. Der Versicherte ist hierfür beweispflichtig und hat das entsprechende Dokument vorzulegen.
Rz. 39
Weiter muss der Versicherte die für die jeweilige Qualifikationsgruppe maßgebliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe. Das gesetzliche Erfordernis der gleichzeitigen Ausübung einer der jeweiligen Qualifikationsgruppe "entsprechenden Tätigkeit" steht dabei nicht in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis zur erworbenen Qualifikation, sondern ist gleichwertig zu lesen und dient daher nicht nur dem Ausgleich eines "augenscheinlichen Missverhältnisses" (BSG, Urteil v. 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R, Rz. 31). Es genügt dabei nicht, dass die tatsächliche Beschäftigung mit den Ausbildungsinhalten lediglich "in etwa" übereinstimmt; notwendig aber auch ausreichend ist die Übereinstimmung "im Wesentlichen". Die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit muss daher den entsprechenden Ausbildungsinhalten „"nahe" kommen (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 19.6.2019, § 256b Rz. 46).
Rz. 40
Die Qualifikation muss dabei jedoch nicht notwendigerweise durch Gesetz vorgeschrieben oder Einstellungsvoraussetzung gewesen sein (BSG, Urteil v. 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R, Rz. 32).
Rz. 41
Da es auf den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit ankommt, kann z. B. auch eine als Probearbeitsverhältnis bezeichnete Tätigkeit zum Inhalt haben, dass die einschlägige Tätigkeit ausgeübt wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.2.2002, L 18 RA 12/01). Sollte nach dem Vertragsinhalt daher der Mitarbeiter im Probearbeitsverhältnis seine bereits erworbenen Kenntnisse in der Praxis umsetzen und keine neuen Ausbildungsinhalte oder praktische Anschauung vermittelt bekommen, so ist die Tätigkeit nicht etwa mit einer Lehre, Ausbildung oder Praktikantenzeit gleichzusetzen.
Rz. 42
Bei der Zuerkennung der jeweiligen (vom Versicherten begehrte) Qualifikationsgruppe ist letztlich die Qualität der Ausübung der Tätigkeit ähnlich zu bewerten, wenn es um die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe aufgrund der Erfüllung der formalen Kriterien und wenn es um die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe allein aufgrund der Berufserfahrung geht. Es sind allenfalls graduell höherer Anforderungen bei der Zuerkennung allein aufgrund Berufserfahrung an die Ausübung der Tätigkeit zu stellen. Größere Auswirkung auf die Prüfung der ausgeübten Tätigkeit hat die Unterscheidung zwischen Zuerkennung der jeweiligen Qualifikationsgruppe aufgrund formaler Kriterien oder aufgrund Berufsbewährung bei der Anlassbezogenheit der Prüfung. Während die Prüfung der ausgeübten Tätigkeit bei Erfüllung der formalen Kriterien i. d. R. nur dann erfolgt, wenn Anlass dazu besteht, dass die ausgeübte Tätigkeit eine andere war, als die formale Qualifikation vermuten lässt (eine Tätigkeit als Brigadeführer der Komplexbrigade stimmt z. B. nicht mit den Ausbildungsinhalten eines Agronoms überein, sodass allenfalls eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht aber 1 oder 2 in Betracht kommt, selbst, wenn das Diplom zum Agronom unstreitig vorliegt), stellt dieser Prüfungsschritt bei der Berufsbewährung das Kernelement der Untersuchung dar.
2.1.2.2.2 Berufserfahrung, Bewährungszeitraum – Satz 2 der Präambel
Rz. 43
Nach Satz 2 der Präambel zu Anl. 13 sind Versicherte in die (höherwertige) Qualifikationsgruppe auch dann einzustufen, wenn sie die formalen Vora...