Rz. 2

Die Vorschrift hat den bis 1995 für "alte" Bundesgebietszeiten geltenden § 256 Abs. 1a ersetzt und auf Beitrittsgebietszeiten ausgedehnt (BT-Drs. 13/2590 S. 29).

 

Rz. 3

§ 256c regelt, welche Arbeitsverdienste im Rentenfall für Pflichtbeiträge vor 1991 in Betracht kommen, die zwar zeitlich nachgewiesen werden können (z. B. durch Bestätigung der Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle), deren Beitragsberechnungsgrundlage (versicherter Arbeitsverdienst) sich jedoch nicht mehr feststellen lässt: Anzurechnen sind die vollen Durchschnittswerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) (für vergleichbare Arbeitnehmer) bzw. für Beitrittsgebietszeiten ab 1.1.1950 die um 1/5 erhöhten Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI (Fremdrentengesetz in der Neufassung vom 25.2.1960 [BGBl. I S. 93] mit Änderungen).

 

Rz. 4

§ 256c ist eine Sondervorschrift zu den §§ 70, 256 und 256a und regelt wie diese die Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten; für die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten ist § 256b maßgeblich (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Anm. 1.1).

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256c erfassen. Die GRA der DRV zu § 256c hat den Stand 9.2.2015 und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0256c.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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