Rz. 9
Abs. 1 Satz 1 regelt die Anwendungsvoraussetzungen.
2.1.1.3.1 Nachweis der Pflichtbeitragszeit
Rz. 10
Die Vorschrift gilt nur, wenn die Pflichtbeitragszeit zeitlich (also dem Grunde nach) nachgewiesen wurde. Eine Pflichtbeitragszeit wird nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen nicht nur Beginn und Ende, sondern auch eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung hervorgehen. Außerdem muss die Tatsache der Beitragszahlung bzw. -pflicht nachgewiesen sein (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Abschn. 2).
Rz. 10a
Eine Pflichtbeitragszeit wird nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen nicht nur Beginn und Ende, sondern auch eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung hervorgehen. Außerdem muss die Tatsache der Beitragszahlung bzw. -pflicht nachgewiesen sein (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Abschn. 2).
2.1.1.3.2 Fehlender Entgeltnachweis
Rz. 11
Die Anwendung der Vorschrift setzt weiter voraus, dass lediglich die Höhe des Arbeitsverdienstes nicht mehr feststellbar ist, die anderen Tatsachen (zeitlicher Umfang, Beitragszahlung an sich) aber bekannt sind. Für eine Anwendung der Regelung ist deshalb dort kein Raum (auch nicht in entsprechender – also analoger – Anwendung), wenn aufgrund der speziellen Regelung in § 256a Abs. 3a Entgeltpunkte gar nicht auf Grundlage der individuellen Arbeitsentgelte zu ermitteln sind, und sie kommt erst recht nicht infrage, wenn die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte und somit auch die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 25/14 R, Rz. 18). Nur dann kommt der volle Tabellenwert – im Unterschied zu glaubhaft gemachten Beiträgen (vgl. § 256b) – in Betracht. Die Nichtermittelbarkeit muss dabei feststehen. Die Rentenversicherung hat in Ausübung ihres Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X zunächst alles zu unternehmen, die Beitragsbemessungsgrundlage auf andere Weise zu ermitteln (dies ist gängige Praxis, GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Abschn. 3; mit einer Aufzählung etwaiger Erkenntnisquellen; Lohnsteuerkarte, Krankenkassenbescheinigungen, Tarifverträge, Verdienste der Beschäftigten des gleichen Betriebs u.Ä.).
Rz. 12
Als mögliche Fallgestaltung kommt z. B. in Betracht eine fehlerhafte oder vom Arbeitgeber unterlassene Meldung nach der bis zum 31.12.1998 geltenden 2. DEVO/2. DÜVO oder der Fall, wenn Lohnunterlagen nicht mehr vorhanden sind und sich die Arbeitsverdienste auch nicht auf "sonstige Weise" (Abs. 1, z. B. durch Vergleich mit den Bezügen anderer Arbeitnehmer, anhand früherer oder späterer Entgeltmeldungen) rekonstruieren lassen.