Rz. 5
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. stellv. auch: BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 5 RS 1/16 R, Rz. 23; mit Anmerkungen von Guttenberger, NZS 2018, 705).
Rz. 6
Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, besteht ein Vorrangverhältnis zu § 256a. An die Stelle des nach § 256a Abs. 2 und 3 ermittelten Verdienstes tritt der (ggf. begrenzte) Verdienst, der nach dem AAÜG maßgebend ist (zur Funktion des Vorrangsverhältnisses vgl. auch GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Abschn. 2).
2.1.1 Aufgabe der Versorgungsträger nach dem AAÜG
Rz. 7
Für die Ermittlung und Feststellung der Zeiten und Entgelte zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist der jeweilige Versorgungsträger zuständig (§ 8 AAÜG), und zwar die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 2004: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für die Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 der Anl. 1, die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anl. 2 und der Bundesminister der Verteidigung für die Sonderversorgung der NVA (Nr. 1 der Anl. 2).
Rz. 8
Der Versorgungsträger hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG alle für die Feststellung der Leistung notwendigen Daten mitzuteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R).
Rz. 9
Dem Berechtigten ist der Inhalt dieser Mitteilung in Form eines Bescheides bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 AAÜG).
2.1.2 Entgeltpunkte aus dem Verdienst nach dem AAÜG
Rz. 10
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen durch Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, BGBl. I 1999 S. 1092; vgl. auch § 307b).
Rz. 11
Was unter Arbeitseinkünfte zu verstehen ist – es mangelt an einer eigenen Definition im AAÜG – richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 20.1.2004, B 4 RA 19/03, und v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R) nach §§ 14, 15 i. V. m. § 17 SGB IV. Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich daher nach § 14 SGB IV (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RS 4/16 R im Anschluss an BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 RS 1/13 R und BSG, Urteil v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R, mit Anm. von Guttenberger, NZS 2018, 705). D.h., der Entgeltbegriff ist nicht mit dem des § 256a Abs. 2 identisch, der sich auf beitragspflichtige Arbeitsverdienste und versicherungspflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. d. ehemaligen DDR-Rechts bezieht (vgl. Komm. zu §§ 14, 15 SGB IV, § 256a).
Rz. 12
Zu den Arbeitseinkünften i. S. d. AAÜG zählen z. B. auch von Betrieben in der DDR gezahlte Jahresendprämien, ggf. auch andere Prämien und zusätzliche Vergütungen (BSG, Urteil v. 23.8.2007, 4 RS 4/06 R; vgl. zu den Jahresendprämien auch Lindner, NZS 2016, 569).
Rz. 13
Bei den in § 6 Abs. 2, § 7 AAÜG genannten Personengruppen werden bis zum 17.3.1990 (Tag der Wahl der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR) nicht die tatsächlichen Arbeitsentgelte angerechnet, sondern lediglich geringere Tabellenwerte nach den Anlagen zum AAÜG.
Rz. 14
Hierdurch soll verhindert werden, "dass Personen, die nach Auffassung des Gesetzgebers durch ihre Tätigkeit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der ehemaligen DDR geleistet haben, für die Zeit dieser Tätigkeit eine erhöhte Rente erhalten".
Rz. 15
Die Werte der Anlagen beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Bei unterjährigen Zeiträumen gilt ein entsprechender Teilbetrag.
Rz. 16
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten.
2.1.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.1996
Rz. 17
Nach § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des Rü-ErgG war für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anl. 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3, in denen Arbeitseinkünfte bis zum jeweiligen Betrag der Anl. 8 (ab 1.1.1997 aufgehoben durch Art. 1 AAÜG-ÄndG) bezogen wurden, höchstens der jeweilige Betrag der Anl. 4 (ab 1.7.2004 aufgehoben durch das AAÜG-ÄndG v. 21.6.2005) zugrunde zu legen.
Das galt nach Abs. 3 u. a. auch für Fachdirektoren eines Kombinats auf Leitungsebene und für Direktoren oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.
Bei Überschreiten des Grenzbetrages aus Anl. 8 galten weitere Berechnungsmodalitäten.
Rz. 18
Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS (§ 7 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 Nr. 4 AAÜG) erfolgte eine Begrenzung des Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens auf den sich aus der Anl. 6 ergebenden Betrag (= 0,7fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts).
Das galt auch für ...