Rz. 10
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen durch Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, BGBl. I 1999 S. 1092; vgl. auch § 307b).
Rz. 11
Was unter Arbeitseinkünfte zu verstehen ist – es mangelt an einer eigenen Definition im AAÜG – richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 20.1.2004, B 4 RA 19/03, und v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R) nach §§ 14, 15 i. V. m. § 17 SGB IV. Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich daher nach § 14 SGB IV (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RS 4/16 R im Anschluss an BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 RS 1/13 R und BSG, Urteil v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R, mit Anm. von Guttenberger, NZS 2018 S. 705). D.h., der Entgeltbegriff ist nicht mit dem des § 256a Abs. 2 identisch, der sich auf beitragspflichtige Arbeitsverdienste und versicherungspflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. des ehemaligen DDR-Rechts bezieht (vgl. Komm. zu §§ 14, 15 SGB IV, § 256a).
Rz. 12
Zu den Arbeitseinkünften i. S. des AAÜG zählen z. B. auch von Betrieben in der DDR gezahlte Jahresendprämien, ggf. auch andere Prämien und zusätzliche Vergütungen (BSG, Urteil v. 23.8.2007, 4 RS 4/06 R; vgl. zu den Jahresendprämien auch Lindner, NZS 2016 S. 569).
Rz. 13
Bei den in § 6 Abs. 2, § 7 AAÜG genannten Personengruppen werden bis zum 17.3.1990 (Tag der Wahl der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR) nicht die tatsächlichen Arbeitsentgelte angerechnet, sondern lediglich geringere Tabellenwerte nach den Anlagen zum AAÜG.
Rz. 14
Hierdurch soll verhindert werden, "dass Personen, die nach Auffassung des Gesetzgebers durch ihre Tätigkeit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der ehemaligen DDR geleistet haben, für die Zeit dieser Tätigkeit eine erhöhte Rente erhalten".
Rz. 15
Die Werte der Anlagen beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Bei unterjährigen Zeiträumen gilt ein entsprechender Teilbetrag.
Rz. 16
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten.
2.1.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.1996
Rz. 17
Nach § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des Rü-ErgG war für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anl. 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3, in denen Arbeitseinkünfte bis zum jeweiligen Betrag der Anl. 8 (ab 1.1.1997 aufgehoben durch Art. 1 AAÜG-ÄndG) bezogen wurden, höchstens der jeweilige Betrag der Anl. 4 (ab 1.7.2004 aufgehoben durch das AAÜG-ÄndG v. 21.6.2005) zugrunde zu legen.
Das galt nach Abs. 3 u. a. auch für Fachdirektoren eines Kombinats auf Leitungsebene und für Direktoren oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.
Bei Überschreiten des Grenzbetrages aus Anl. 8 galten weitere Berechnungsmodalitäten.
Rz. 18
Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS (§ 7 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 Nr. 4 AAÜG) erfolgte eine Begrenzung des Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens auf den sich aus der Anl. 6 ergebenden Betrag (= 0,7fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts).
Das galt auch für hauptamtliche Mitarbeiter des MfS/AfNS während einer verdeckten Tätigkeit (z. B. als informeller Mitarbeiter), und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Anl. 2 Nr. 4.
Rz. 19
Die Begrenzungsregelungen aus § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 AAÜG waren nicht mit Art. 3 und 14 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Urteile v. 28.4.1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, BGBl. I 1999 S. 1060, sowie 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97, BGBl. I 1999 S. 944) und sind im Verlauf der weiteren Gesetzgebung geändert worden.
2.1.2.2 Rechtslage ab 1.1.1997
Rz. 20
Die bisherigen Begrenzungsregelungen galten seit 1997 aufgrund der Modifizierungen nach dem AAÜG-ÄndG v. 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674) nur noch für einen engen Kernbereich der Spitzenfunktionäre in Staat, Parteien, Wirtschaft und Gesellschaft der ehemaligen DDR sowie für hauptberufliche Mitarbeiter des MfS und AfNS (vgl. BT-Drs. 13/4587 S. 9).
Rz. 21
§ 6 Abs. 2 AAÜG bezog sich zwar weiterhin auf Versorgungssysteme der Anl. 1 Nr. 2, 3, 19 bis 27 und der Anl. 2 Nr. 1 bis 3 sowie auf Funktionsträger gemäß § 6 Abs. 3 AAÜG, galt jedoch nur noch für Versicherte, die ein Entgelt bezogen haben, das den jeweiligen Betrag der Anl. 4 (ab 1.7.2004 aufgehoben durch das AAÜG-ÄndG v. 21.6.2005) überstieg (die dortigen Grenzbeträge entsprachen dem Gehalt, einschließlich Aufwandsentschädigung eines Hauptabteilungsleiters im zentralen Staatsapparat).
In diesen Fällen war das Einkommen auf die Beträge der Anl. 5 (= Durchschnittsentgelte Ost) zu begrenzen.
Rz. 22
Der Gesetzgeber war aufgrund der Entscheidungen des BVerfG v. 28.4.1999 aufgerufen, bis zum 3...