Rz. 23
Wegen der neu gefassten Begrenzungsregelungen aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG ist das BVerfG erneut angerufen worden. Es stellte am 23.6.2004 (BVerfG, Beschlüsse v. 23.6.2004, 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03) fest, dass § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 8 AAÜG nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG vereinbar sei, hatte jedoch keine Bedenken bezüglich der neuen Begrenzungsregelung in den Fällen des § 7 AAÜG. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 30.6.2005 eine verfassungskonforme Lösung zu schaffen. Das ist mit dem am 1.7.2004 in Kraft getretenen 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG v. 21.6.2005 (BGBl. I S. 1672) – besser AAÜG-ÄndG 2005 – geschehen: § 6 Abs. 2 AAÜG ist neu gefasst und § 6 Abs. 3 AAÜG sowie Anl. 4 zum AAÜG gestrichen worden.
Rz. 24
§ 6 Abs. 2 AAÜG enthält seitdem folgende Regelung:
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anl. 1 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17.3.1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED),
- Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der SED sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
- Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
- Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
- Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
- Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
- Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
- Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
- Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anl. 5 (= Durchschnittsentgelte Ost) zugrunde zu legen.
Auf das Überschreiten eines Grenzbetrages kommt es folglich nicht mehr an.
Rz. 25
Die neuen mit dem AAÜG-ÄndG 2005 eingefügten §§ 14a, 14b AAÜG regeln, unter welchen Voraussetzungen bis zum 23.6.2005 (Tag vor der Verkündung des Gesetzes) erteilte Bescheide weiter gelten und wann bestandskräftige Bescheide zurückgenommen werden können.