Rz. 26
Das AAÜG bezieht sich auf die in den Anl. 1 und 2 genannten Versorgungssysteme wie folgt:
Anl. 1: Zusatzversorgungssysteme
- Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ab 17.8.1950),
- Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral gelenkter Wirtschaftsorganisationen (ab 1.1.1986),
- Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft (ab 1.1.1988),
- Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (ab 12.7.1951),
- Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (ab 1.8.1951 bzw. 1.1.1952),
- Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (ab 1.1.1979),
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (ab 1.7.1988),
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken (ab 1.7.1988),
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis (ab 1.1.1959),
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens (ab 1.1.1959),
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens (ab 1.7.1988),
- Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis (ab1.1.1959),
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (ab 1.1.1986),
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensemblen (ab 1.1.1986),
- Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR (ab 1.1.1988),
- Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (ab 1.1.1989),
- Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (ab 1.9.1976),
- Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (ab 1.9.1976),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ab 1.3.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik (ab 1.8.1973),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (ab 1.1.1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1.1.1972),
- Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB (ab 1.4.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD (ab 1.10.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU (ab 1.10.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD (ab 1.10.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD (ab 1.10.1971),
- Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (ab 1.8.1968).
Rz. 27
Anl. 2: Sonderversorgungssysteme
- Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (ab 1.7.1957),
- Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (ab 1.1.1953),
- Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (1.11.1970),
- Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (ab 1.1.1953).
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