0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201, ursprünglich noch geregelt in § 255).
Durch Art. 1 Nr. 78 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 in Satz 2 der Vorschrift die Worte "saarländische Beitragszeiten" durch die Worte "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt; damit wurde sichergestellt, dass im gesamten Bundesgebiet leistungsrechtlich einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden (BT-Drs. 12/405 S. 129).
Die Vorschrift ist dann durch Art. 1 Nr. 18 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) mit Wirkung zum 1.1.1992 um einen Satz 3 ergänzt worden, der eine Regelung zu Arbeitsausfalltagen beinhaltet (BT-Drs. 12/4810 S. 6, 25).
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 260 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Die Vorschrift regelt inhaltlich ergänzend zu § 70,
- welche Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 i. V. m. § 157) für die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete (Satz 1), für saarländische Beitragszeiten und für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (Satz 2) gelten,
- dass Arbeitsausfalltage vor 1984, die keine Anrechnungszeiten sind, als Beitragszeiten bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind (Satz 3).
Rz. 3
Normzweck ist die Bestimmung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Beitragszeiten aller abhängig beschäftigten oder selbständig tätigen Versicherten in Gebieten, die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert waren, dem Saarland und dem Beitrittsgebiet (BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201 und BT-Drs. 12/405 S. 129); Nachteile bei der Rentenberechnung, die nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegen, sollen vermieden werden.
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 4
Korrespondierende Regelung ist § 70, zu dem § 260 eine Sondervorschrift darstellt.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Die Vorgängervorschrift für zurückgelegte Zeiten in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten findet sich in Art. 2 § 11 Abs. 3 AnVNG (der Gesetzgeber hat mit der Schaffung von § 260 ausdrücklich das Ziel verfolgt, dass die neue Regelung der alten Rechtslage entspricht; vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 201 – hier noch geregelt in § 255). Für die saarländischen Beitragszeiten finden sich Vorgängervorschriften in § 1255 Abs. 3c RVO, § 32 Abs. 3c AVG und § 54 Abs. 3c RKG. Die Einbeziehung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurde durch das Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu eingefügt und hat kein Vorbild im alten Recht.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 260 erfassen. Die GRA der DRV zu § 260 hat den Stand 1.6.2015 (i. d. F. des Rü-ErgG v. 24.6.1993, in Kraft getreten am 1.1.1992) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragszeiten in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten (Satz 1)
Rz. 7
Zu den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten zählen die ehemaligen deutschen Ostgebiete des Deutschen Reiches, die am 31.12.1937 zum Gebiet des Deutschen Reiches gehört hatten, nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs von Deutschland faktisch abgetrennt wurden und heute zu Polen und Russland gehören.
Rz. 8
In den dem Deutschen Reich vorübergehend eingegliederten Gebieten galten teilweise geringere Beitragsbemessungsgrenzen als im übrigen Reichsgebiet (jährlich 7.200,00 RM bzw. monatlich 600,00 RM, vgl. Anl. 2 – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM, Fundstelle BGBl. I 2002 S. 871; vgl. auch § 254d), so z. B. ab 1.1.1944 für Angestellte in den ehemaligen Ostgebieten (jährlich 3.600,00 RM bzw. monatlich 300,00 RM; vgl. auch GRA der DRV zu § 260 SGB VI, Stand: 1.6.2015, Abschn. 2).
Rz. 9
Zur Vermeidung von Nachteilen im Rentenfall werden auch für dort zurückgelegte Zeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Beiträge bzw. Arbeitsentgelte bis zur (höheren) Bemessungsgrenze des Reichsgebietes berücksichtigt (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201, ursprünglich noch geregelt in § 255).
2.2 Beitrittsgebiet und Saarland (Satz 2)
Rz. 10
Satz 2 regelt, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland die allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen im Bundesgebiet gelten.
2.2.1 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet – Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze
Rz. 11
§ 260 Satz 2 legt zunächst fest, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 (§ 256a) – ermittelt aus dem jeweiligen Arbeitseinkommen und dem Wert der Anl. 10 zum SGB VI für dasselbe Jahr – nicht höher ist als die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für die "alten" Bundesländer (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 12
Das ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht zu beanstanden (vgl. auch weiter unten unter Rz. 17). Der auf DM aufgewertete und mittels der Werte der Anl. 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlich...