Rz. 20

Die seit dem 1.1.1997 aufgrund des WFG maßgebenden Wertbegrenzungen aus § 74 (75 % des individuellen Durchschnittswertes, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte je Monat) für eine schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4) und für eine berufliche Ausbildung (§ 54 Abs. 3) galten nach § 263 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2004 für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2004.

 

Rz. 21

Sofern Zeiten einer beruflichen Ausbildung nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht wurden, galt insoweit ein auf 5/6 reduzierter Höchstwert.

 

Rz. 22

Regelmäßig kommt für eine berufliche Ausbildung (als beitragsgeminderte Zeit, § 54 Abs. 3) ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Betracht (vgl. § 71 Abs. 2).

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