0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 263a unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002 bis zum 30.6.2024.
Durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben (eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).
Rz. 1a
Der Entfall der Vorschrift zum 1.7.2024 war eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt (BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 27). § 263a (Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)) enthielt Regelungen zu Entgeltpunkten (Ost). An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt (vgl. auch GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 17.6.2024, Historie). Durch die vollständige Rentenangleichung Ost-West durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff. – konnte die Vorschrift entfallen. Die Kommentierung bleibt zu Dokumentationszwecken und in Anbetracht noch möglicher nachwirkender Rechtsfragen Gegenstand des Kommentars.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
Die Vorschrift regelt inhaltlich die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wenn sowohl Beitragszeiten in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet und in den früheren deutschen Ostgebieten zurückgelegt sind (BT-Drs. 12/405 S. 129).
Rz. 3
Normzweck ist insoweit die Wahrung des Trennungsprinzips bei der Ermittlung und Bewertung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), so wie es bereits in der Grundnorm des § 254d vorgegeben ist. Damit dient die Vorschrift – zusammen mit § 254d und auch § 255a, der den aktuellen Rentenwert (Ost) noch übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 regelt – dazu, die Einkommensverhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern anzugleichen. Diese gesetzgeberische Intention entfällt mit der vollständigen gesetzlichen Rentenangleichung zum 1.7.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), mit dem auch § 263a zum 1.7.2024 aufgehoben wird.
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 4
§ 263a regelt ergänzend zu §§ 71 ff. die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vgl. § 54 Abs. 3, 4), wenn sich die Monatsrente sowohl aus Entgeltpunkten (§ 70) als auch aus Entgeltpunkten/Ost (§ 254d) zusammensetzt. Die Vorschrift ist daher eine Sonderregelung zu den §§ 71 bis 74 – Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung. Sie ergänzt insoweit auch die Regelungen im § 254d und korrespondiert mit § 263.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängervorschriften existieren nicht.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 263a erfassen. Die GRA der DRV zu § 263a hat den Stand 17.6.2024 (i. d. F. des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Die GRA zu § 263a ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes in GRA zu § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.6.2024 umbenannt und überarbeitet worden. Abschnitt 1 und die Historie wurden ergänzt.
2 Rechtspraxis
2.1 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Satz 1)
Rz. 7
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten – und nicht zeitbezogen – aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Die beitragsfreien Zeiten müssen daher getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden (so bereits AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 5.9.1996, 142 F 16913/94).
Rz. 8
Das geschieht wie folgt:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und dann durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung, vgl. §§ 72, 73) geteilt (vgl. hierzu auch § 121).
Das ergibt die Entgeltpunkte (Ost).
Rz. 9
Im Rahmen des § 263a ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.2015, L 7 R 377/11).
Rz. 9a
Zur Auswirkung der Verhältnisberechnung nach § 263a beim Versorgungsausgleich vgl. GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.
Rz. 10
Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
40.000 |
davon Entgeltpunkte (Ost) |
35.000 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
4.000 |
sind aufzuteilen |
|
4,0000 × 35,0000 |
= |
3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfr... |