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Jansen, SGB VI § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Vers ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Tobias Kador
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2.1 Rentenanwartschaften im Beitrittsgebiet (Abs. 1)

 

Rz. 9

§ 264a i. d. F. ab 1.9.2009 gilt für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen des VersAusglG ergehen (vgl. hierzu auch Komm. zu § 76).

Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 48 VersAusglG).

2.1.1 Rechtslage ab 1.9.2009

 

Rz. 10

Soweit bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags nach § 16 Abs. 3 VersorgAusglG angeordnet hat, ist zugunsten oder zulasten von Versicherten der durchgeführte Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigten. Voraussetzung der Regelung ist daher eine wirksame Versorgungsausgleichsentscheidung des zuständigen Familiengerichts.

 

Rz. 11

Das Familiengericht muss daher in seiner Beschlussformel Entgeltpunkte (Ost) übertragen und nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG die Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet haben.

 

Rz. 12

Nach § 10 VersAusglG werden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen und, soweit es sich um in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte handelt, als Entgeltpunkte (Ost) übertragen. Diese Entgeltpunkte – zugunsten oder zulasten des jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartners – werden als Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.

 

Rz. 13

Sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Entgeltpunkte (Ost) erworben haben, erfolgt ein Ausgleich durch den Rentenversicherungsträger nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung der Entgeltpunkte (Ost) (GRA der DRV zu § 264a SGB VI, Stand: 27.4.2023, Abschn. 3.1).

 

Rz. 14

Soweit in Ausnahmefällen Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsve...

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