2.1 Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung über den 31.12.2012 hinaus (Satz 1)

 

Rz. 9

Der Anwendungsbereich in Satz 1 ist eröffnet für die Personengruppe i. S. d. § 230 Abs. 8. Zuschläge an Entgeltpunkten sind danach zu ermitteln (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2.1), wenn

  • die Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurde (§ 230 Abs. 8 Satz 1),
  • das Arbeitsentgelt daraus regelmäßig – auch weiterhin – nicht höher ist als 400,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV i. d. F. v. 31.12.2012; § 230 Abs. 8 Satz 1),
  • der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 230 Abs. 8 Satz 2 verzichtet hat und
  • der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (§ 264 Abs. 1, 2. Var.).

Durch den statischen Verweis in § 230 Abs. 8 Satz 1 auf die Rechtslage für geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, bleibt das Arbeitsentgelt von 400,00 EUR maßgeblich.

 

Rz. 10

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist der Arbeitgeberanteil von 15 % (seit 1.7.2006) bzw. 5 % (vgl. § 172 Abs. 3, 3a) vom Versicherten auf den "normalen" Beitragssatz von derzeit 18,6 % aufzustocken. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2022 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung wie schon in den Vorjahren; die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgt materiell unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 158 durch Verordnung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 160. Die Aufstockung erfolgt also auch im Jahr 2022 um 3,6 % bzw. 13,6 %. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, mindestens jedoch nach einem Betrag von 175,00 EUR (zuvor bis 31.12.2012: 155,00 EUR; vgl. § 163 Abs. 8 i. d. F. v. 28.11.2018, gültig bis 30.9.2022; auch in den nachfolgenden künftigen Fassungen des § 163 Abs. 8 wird der Betrag in Höhe von 175,00 EUR gelten). Wer hiervon Gebrauch macht, erwirbt "normale" Beitragszeiten i. S. v. 54 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. hierzu auch Komm. zu § 76b; vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2), für die Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln sind.

 

Rz. 11

Für Zuschläge an Entgeltpunkten bei einer nach 2012 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung, für die Versicherte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt § 76b.

2.2 Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bis 31.12.2012 (Satz 2)

 

Rz. 12

Für Arbeitsverdienste aus einer vor 2013 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung kommen weiterhin Zuschläge (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2.2) an Entgeltpunkten in Betracht, wenn

  • das Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ggf. i. V. m. § 8a SGB IV (in der jeweiligen Fassung) gelegen und
  • der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. v. 31.12.2012)

hat.

 

Rz. 13

Zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gelten die Ausführungen unter Rz. 9, 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass 2012 ein Beitragssatz von 19,6 % (zuvor ab 2007: 19,9 %) galt und Beiträge zuletzt nach einem Arbeitsentgelt von mindestens 175,00 EUR zu zahlen waren.

2.3 Zuschlagsberechnung (Satz 3)

 

Rz. 14

Satz 3 der Vorschrift regelt inhaltlich, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in den Fällen der Sätze 1 und 2 § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird daher gemäß § 76b Abs. 2 errechnet (vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 3), indem

  • das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügiger Beschäftigung (das bei Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr (aus Anlage 1 zum SGB VI) dividiert und
  • das Ergebnis mit dem Verhältniswert aus 5 % bzw. 15 % und dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird (Satz 3 i. V. m. § 76b Abs. 2)

wird.

 

Rz. 15

Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Jahr ist das jeweilige vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend (vgl. auch § 70 Abs. 1).

 

Rz. 16

Bei einer geringfügigen Beschäftigung in den neuen Bundesländern kommen ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte – anstelle von Entgeltpunkten (Ost) – in Betracht. Es handelt sich bei den Arbeitgeberanteilen nicht um originäre Beitragszeiten, für die § 254d nicht gilt.

 

Rz. 17

Zusätzliche Entgeltpunkte aus einer nach Rentenbeginn ausgeübten Beschäftigung können erst bei einem späteren Rentenfall angerechnet werden (§ 76b Abs. 3 i. V. m. § 75).

 

Rz. 18

Bestimmte Personengruppen sind von zusätzlichen Entgeltpunkten ausgeschlossen (vgl. § 76b Abs. 4).

 

Rz. 19

Die zusätzlichen Entgeltpunkte zählen nach Umrechnung in Monate auch für die Wartezeit mit (vgl. Komm. zu § 244a). Für Entgeltpunkte gemäß § 76b ergibt sich dies aus § 52 Abs. 2.

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

a) Zuschlagsberechnung bei Arbeitgeberanteilen von 15 %

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 1.4.2012 – 31.8.2012

Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400,00 E...

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