Rz. 2
Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich gemäß § 64, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§§ 77, 86a) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, 85 Abs. 1 Satz 1) mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255a) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Ergänzend zu den in den Grundnormen hierzu vorhandenen Regelungen enthält § 265 knappschaftliche Besonderheiten hinsichtlich der vorgenannten Faktoren zur Berechnung von Monatsrenten (§ 64).
Abs. 1 der Vorschrift regelt die Bewertung von Inflationsbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung für Zeiten vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923. Danach werden jedem solcher Kalendermonate 0,0625 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) zugrunde gelegt.
Als Inflationszeit gilt hierbei für knappschaftlich versicherte
- Arbeiter die Zeit vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923,
- Angestellte die Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923.
Für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung enthält § 256 Abs. 7 eine dem Abs. 1 der Vorschrift vergleichbare Regelung. Wegen Zeitablaufs sind die §§ 256 Abs. 7, 265 Abs. 1 nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.
Abs. 2 bestimmt als Übergangsregelung zu § 83 Abs. 2 das Verfahren zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten, in denen unter Tage beschäftigte Versicherte vor dem 1.1.1992 neben ihrem versicherten Arbeitsentgelt eine Bergmannsprämie bezogen haben.
Die Abs. 3 und 4 beinhalten in Ergänzung zu § 84 Abs. 2 und 3 für Ersatzzeiten (§ 250) Regelungen zur Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2).
Abs. 5 korrespondiert mit den §§ 61, 85 Abs. 1 und regelt, in welchem Umfang vor dem 1.1.1968 zurückgelegte Untertagearbeiten bei Ermittlung der Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag als ständige Arbeiten unter Tage anzurechnen sind.
Abs. 6 ergänzt § 85 Abs. 1 Satz 2 insoweit, als für Untertagearbeiten, die mit Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) zusammentreffen, keine zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln sind.
Abs. 7 enthält eine Vertrauensschutzregelung für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwen-/Witwerrenten in Übergangsfällen; die Vorschrift korrespondiert mit § 82 Satz 1 Nr. 7.
Abs. 8 enthält von §§ 77, 86a abweichende Altersgrenzen zur Bestimmung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) mit einem Rentenbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1) vor dem 1.1.2024.