0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. zur Gesetzesbegründung auch BT-Drs. 11/5530 S. 56). Eingefügt wurde die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 11/5490 S. 162; im Gesetzesentwurf noch § 260a).
Durch Art. 1 Nr. 85 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden die Worte "nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt (BT-Drs. 12/405 S. 24 und 129).
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 266 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 266 enthält ergänzend zu § 93 eine Besitzschutzregelung für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, wenn am 31.12.1991 auf beide Renten ein Anspruch nach dem bis dahin geltenden "alten" Bundesrecht bestand. In diesen Fällen ist nicht allein der für "neue" Renten ab 1.1.1992 geltende Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3, bei dessen Überschreiten eine Kürzung der Rente eintritt, maßgebend. Es sind vielmehr auch die für sog. Bestandsrenten in §§ 311, 312 geregelten – vielfach günstigeren – Mindestgrenzbeträge zu berücksichtigen.
Sofern der Rentenanspruch auf dem Recht beruht, das am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gegolten hat, so ist beim Zusammentreffen dieser Rente mit einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich § 93 anzuwenden.
Rz. 3
Die Vorschrift hat Besitzschutzfunktion; Sinn der Regelung ist die Sicherstellung des "alten Grenzbetrags" nach den §§ 311, 312 (BT-Drs. 11/5530 S. 55; GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Historie).
1.2 Praktische Bedeutung
Rz. 4
§ 266 hat wegen Zeitablaufs nur noch geringe praktische Bedeutung.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.
1.4 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 6
Korrespondierende Regelungen sind die §§ 311, 312; zu § 93 stellt § 266 eine Sonderregelung dar.
1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 266 erfassen. Die GRA der DRV zu § 266 hat den Stand 24.1.2018 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991, in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenansprüche i. S. d. § 266 – Anwendungsbereich und Funktion
Rz. 8
Die Vorschrift gilt im sachlichen Anwendungsbereich für Renten, die
- nach dem 31.12.1991 neu festzustellen (vgl. § 300; vgl. zu den Fallgestaltungen GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Abschn. 3.1) oder
- im unmittelbaren Anschluss an eine vor 1992 beginnende Rente desselben Berechtigten (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder große Witwenrente nach kleiner Witwenrente, nicht aber Witwenrente im Anschluss an eine Versichertenrente; vgl. auch GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Abschn. 3.2 – die Nachfolgerente muss nahtlos – von einem Tag zum anderen – der Vorrente folgen) zu zahlen
sind; ferner für Waisenrenten, die nach Wegfall wegen der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes erneut zustehen (vgl. ebenfalls GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Abschn. 3.2).
Rz. 9
§ 266 findet insoweit Anwendung auf Berechtigte, die am 31.12.1991 sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatten. Die Unfallrente muss dabei am 31.12.1991 zu einer Anrechnungslage geführt haben (vgl. hierzu und zu den Fallkonstellationen, in denen keine Anrechnungslage i. S. d. § 266 besteht GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Abschn. 3).
Rz. 10
Dabei ist der örtliche Anwendungsbereich für Altfälle – also für solche Rentenansprüche, die bereits vor dem 31.12.1991 bestanden haben – auf das alte Bundesgebiet beschränkt. Dies ergibt sich aus der Formulierung "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet". Damit ist klargestellt, dass die Regelung nur für eine Rente aus den alten Bundesländern von Bedeutung ist, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammentrifft (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129; GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Historie). Ein am 31.12.1991 bestehender Rentenanspruch aus dem Beitrittsgebiet führt daher nicht zur Anwendung des § 266.
Rz. 11
§ 266 hat Erhaltungscharakter und damit die Erhaltungsfunktion i. S. eines Besitzschutzes, der sich aus den § 311 Abs. 5 bis 7 sowie § 312 ergibt. Im Fall der Neufeststellung einer Rente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und für spätere Renten desselben Berechtigten würde ansonsten der Grenzbetrag allein aus § 93 ermittelt (BT-Drs. 11/5530 S. 56).
2.2 Ermittlung des Grenzbetrags – Rechtsfolge
Rz. 12
Der Grenzbetrag ist grundsätzlich die Summengrenze bis zu der beide Leistungen – also Altersrente und Unfallrente – höchstens zu gewähren sind. Beide Rentenhöhen sind zu berechnen, die Summe der beiden ...