Rz. 2

Bei § 268a SGB VI handelt es sich insgesamt um eine Übergangsregelung zu dem Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.8.2009 (sog. Rentnerprivileg; vgl. GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 1). Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz. Sie enthält Übergangsregelungen zu § 101 Abs. 3 i. d. F. bis 31.8.2009 wie folgt:

  • Abs. 1 bezieht sich auf § 101 Abs. 3 Satz 4, eingefügt mit Wirkung zum 30.3.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz – § 101 Abs. 3 Satz 4 regelte bis zu seiner Abschaffung zum 31.8.2008, dass die Aufhebung eines Rentenbescheids der leistungsberechtigten Person auch ohne Berücksichtigung von § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und auch ohne Berücksichtigung von § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) erfolgen konnte.
  • Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 durch das VAStrRefG.
 

Rz. 3

§ 268a ist eine Übergangsregelung zu § 101 Abs. 3. § 268a steht damit auch im Kontext zu § 76, der die Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich regelt. Weitere ergänzende Vorschriften finden sich in § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 3 in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung und in § 30 VersAusglG. Die Weitergeltung von bereits getroffenen Entscheidungen auf der Grundlage des bis 31.8.2009 geltenden Unterhaltsprivilegs nach § 5 VAHRG regelt § 49 VersAusglG. Das Rentnerprivileg (§ 268a Abs. 2) hat Vorrang vor Anpassungsregelungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (§ 32 ff. VersAusglG; vgl. GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 1.1).

 

Rz. 4

Vorgängervorschriften bestehen nicht.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 268a erfassen. Die GRA der DRV zu § 268a hat den Stand: 23.12.2020 (i. d. F. des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs – VAStrRefG v. 3.4.2009 in Kraft getreten am 1.9.2009) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0268a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022). Die GRA wurde um Hinweise zum Grundrentengesetz (Abschn. 4.3, 4.3.2, 4.6.1), um Rechtsprechung (Abschn. 2) sowie um ein Beispiel (Beispiel 20) ergänzt.

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