2.1 Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten
Rz. 3
Den Bundesgebiets-Beitragszeiten werden die in § 271 Satz 1 Nr. 1 genannten Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt, für die vor dem 9.5.1945 nach Reichsrecht Beiträge gezahlt worden sind, soweit ihnen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland (also im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) zugrunde liegt. Von der Gleichstellung werden somit nicht die in § 254d Abs. 1 Nr. 5 genannten Zeiten mit Beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfasst, die zwar im jeweiligen Gebiet der Reichsversicherungsgesetze, aber außerhalb des heutigen Bundesgebietes (nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990) zurückgelegt worden sind. Entscheidend für die Frage, ob eine Pflichtbeitragszeit dem heutigen Bundesgebiet zuzuordnen ist, bleibt der damalige Beschäftigungsort oder bei selbständig Tätigen, der Ort, an dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Bestimmung des Beschäftigungsortes richtet sich nach § 153 RVO a. F., der inhaltlich im Wesentlichen mit § 9 SGB IV übereinstimmt. Für die Bestimmung des Tätigkeitsortes gelten – vorbehaltlich der in § 11 Abs. 2 SGB IV enthaltenen Regelung – die in § 9 SGB IV aufgestellten Grundsätze entsprechend (§ 11 Abs. 1 SGB IV). Insoweit wird aus Gründen der Vereinfachung auf diese Vorschriften verwiesen.
Rz. 4
Beiträge aufgrund einer echten oder fiktiven Nachversicherung nach reichsgesetzlichen Vorschriften werden ebenfalls von der Gleichstellung erfasst, wenn die nachversicherte Beschäftigung in den räumlichen und zeitlichen Grenzen des § 271 Satz 1 Nr. 1 ausgeübt worden ist.
Rz. 5
Kindererziehungszeiten gelten seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 ausschließlich als Pflichtbeitragszeiten. Eine Unterscheidung zwischen Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1985 als Versicherungszeiten eigener Art und ab 1.1.1986 als Pflichtbeitragszeiten, wie sie das bis zum 31.12.1991 geltende Recht vorsah, findet nicht mehr statt. Aus diesem Grunde ist in Satz 2 der Vorschrift geregelt, dass auch diese Zeiten nunmehr den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen. Eine Gleichstellung der vor dem 9.5.1945 liegenden Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung erfolgt allerdings nur, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990 stattgefunden hat.
Rz. 6
Die vor dem 1.1.1986 zurückgelegten Kindererziehungszeiten wurden als Versicherungszeiten eigener Art bereits nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in der Auslandsrente für deutsche Staatsangehörige abgegolten, wenn das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder vor dem 1.2.1949 in Berlin erzogen worden ist. Seit dem 1.1.1992 sind Kindererziehungszeiten insgesamt auch in Auslandsrenten an Ausländer abzugelten, weil sie nunmehr generell als Pflichtbeitragszeiten anzusehen sind. Darüber hinaus erhöhen die nach § 271 Satz 2 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei Zahlung einer Auslandsrente den Anteil an Entgeltpunkten für
- sonstige rentenrechtliche Zeiten, der gemäß § 114 Abs. 1 lediglich in dem Verhältnis zu berücksichtigen ist, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten stehen,
- Zeiten, die nach dem Fremdrentenrecht anzuerkennen sind oder für sonstige Reichsgebietsbeitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, der nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 auf die Höhe der Bundesgebiets-Beitragszeiten zu begrenzen ist,
- Zuschlagsentgeltpunkte bei Waisenrenten (§§ 78, 87), soweit der Rentenberechnung auch beitragsfreie Zeiten und/oder Berücksichtigungszeiten (§ 114 Abs. 2) oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentenrecht (§ 272 Abs. 1 Nr. 4) zugrunde liegen, die lediglich verhältnismäßig zu berücksichtigen sind.
2.2 Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen
Rz. 7
§ 271 Satz 1 Nr. 2 regelt die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 9.5.1945. Danach gelten freiwillige Beiträge, die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind, als Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn sie für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (also im heutigen Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990) oder für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung ist hierbei unerheblich. Abweichend von dem für die Bewertung von freiwilligen Beiträgen bei der Berechnung von Renten geltenden sog. In-Prinzip, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten der Zeitpunkt maßgebend, für den die freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind (sog. Für-Prinzip).