Sachverhalt:
Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 17.3.1948, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:
11,0762 |
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 70, § 256) |
6,2753 |
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1, § 74) |
0,9862 |
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) |
17,3759 |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15, § 22 FRG) |
Der Versicherte hatte bereits am 10.3.1985 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Lösung:
Grundsätzlich sind bei Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Rente die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier = 11,0762 EP) in vollem Umfang zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Außerdem sind die vorhandenen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sowie die Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 114 Abs. 1 anteilmäßig (pro rata) anzurechnen.
Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte sind grundsätzlich bei der Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente nicht zu berücksichtigen. Da der Versicherten allerdings vor dem 19.5.1950 geboren wurde und vor dem 19.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen hatte, sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (17,3759 EP) gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zur Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier: 11,0762 EP) zusätzlich bei Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente zu berücksichtigen.
Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten i. S. v. § 16 FRG werden von dieser Vertrauensschutzregelung nach dem Wortlaut des § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfasst.