Rz. 23

Für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft bestand nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht – anders als für Beschäftigte der übrigen Rentenversicherungsträger – neben der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung keine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung. Gemäß § 137 Nr. 1 (i. d. F. v. 31.12.2004) waren Beschäftigte der Bundesknappschaft vielmehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Für sie wurden Beiträge nach dem für knappschaftlich Versicherte höheren Beitragssatz abgeführt, die im Leistungsfall zu einer um ein Drittel höheren Rente führen, als dies bei einer Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung der Fall gewesen wäre. Dadurch wurde die fehlende betriebliche Altersversorgung für Beschäftigte der Bundesknappschaft ausgeglichen; die Rentenansprüche hatten somit einen bifunktionalen Charakter.

Durch die Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse konnte die knappschaftliche Versicherung für Beschäftigte der heutigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht mehr aufrechterhalten werden; seit dem 1.1.2005 wird die Versicherung der Beschäftigten grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Zusatzversorgung.

 

Rz. 24

Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Altersversorgung der Beschäftigten der ehemaligen Bundesknappschaft enthält § 273 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Vertrauensschutzregelung. Nach Abs. 4 Satz 1 sind Beschäftigte der Bundesknappschaft bis zum 30.9.2005 knappschaftlich versichert. Darüber hinaus bestimmt Abs. 4 Satz 2, dass die knappschaftliche Versicherung für Versicherte aufrechterhalten wird, die am 30.9.2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und knappschaftlich versichert waren; diese Vertrauensschutzregelung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Die Vorschrift ist darüber hinaus auch anzuwenden, wenn am 30.9.2005 ein Ausbildungsverhältnis bei der Bundesknappschaft bestanden hatte und sich daran unmittelbar eine Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anschließt (Abs. 4 Satz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge