Rz. 25
§ 273 Abs. 5 bestimmt mit Wirkung zum 1.10.2005 den Fortbestand der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte, die am 31.12.1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bereits nach § 129 Abs. 1 zuständig ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisher in § 273b (i. d. F. v. 30.9.2005; aufgehoben mit Wirkung zum 1.10.2005 gemäß Art. 1 Nr. 57, Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) enthaltenen Regelung. Aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse wurde der Regelungsinhalt des § 273b in § 273 Abs. 5 übertragen.
Rz. 26
§ 273b wurde als Übergangsregelung zu § 128 Satz 1 Nr. 2 a. F. gemäß Art. 6 Abs. 102 Nr. 10 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) mit Wirkung zum 1.1.1994 ins SGB VI eingefügt. Die Vorschrift ergänzte die Zuständigkeitsnorm des § 128 Satz 1 Nr. 2 a. F. und sollte in Fällen, in denen nach dem bis zum 31.12.1993 geltenden Recht die Sonderzuständigkeit der bisherigen Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegeben war, jedoch die Sonderzuständigkeit der diese weiterführenden Bahnversicherungsanstalt nicht bestanden hatte, einen Wechsel des Versicherungsverhältnisses während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verhindern (vgl. auch BT-Drs. 12/4609 S. 115). § 273b wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 durch § 273 Abs. 5 ersetzt.
Rz. 27
§ 273 Abs. 5 bezieht sich auf Beschäftigte, die am 31.12.1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei dieser versichert waren; dazu gehören im Einzelnen:
- Beschäftigte der Deutschen Bundesbahn einschließlich ihrer rechtsfähigen Sondervermögen (Bahn-Sozialwerk, Bahn-Hausbrandversorgung),
- Beschäftigte der Kliniken der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
- Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn einschließlich ihrer nicht rechtsfähigen Sondervermögen (Bahn-Sozialwerk, Bahn-Hausbrandversorgung),
- Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- Beschäftigte der Wasserwirtschafts- und Schifffahrtsverwaltung der Länder Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein,
- Beschäftigte der Duisburg-Ruhrorter-Häfen AG.
Die Anwendung des § 273 Abs. 5 setzt darüber hinaus voraus, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die vorgenannten Beschäftigten nicht bereits aufgrund der Grundnorm des § 129 Abs. 1 zuständig ist. Dies trifft auf die unter d) bis f) genannten Beschäftigten zu. Die Übergangsregelung ist nach ihrem Wortlaut außerdem nur für die Dauer der bereits am 31.12.1993 ausgeübten Beschäftigung anzuwenden.